Guten Abend,
zu dem von Ihnen geschilderten Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.09.2025 ist Folgendes festzuhalten:
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1. Rechtsnatur der Dachflächenfenster
Nach § 5 Abs. 2 WEG gehören Fenster, auch Dachflächenfenster, zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung liegt damit grundsätzlich bei der Gemeinschaft.
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2. Beschlussinhalt
Der vorliegende Beschluss betrifft ausschließlich die Kostenverteilung. Die Verantwortung für Instandhaltung und Durchführung bleibt bei der Gemeinschaft; nur die Lastentragung wird geändert.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss abweichende Kostenregelungen treffen, soweit diese ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
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3. Grenzen der Kostenverlagerung
Die Befugnis aus § 16 Abs. 2 WEG ist nicht grenzenlos. Ein Beschluss ist anfechtbar oder unwirksam, wenn er:
• willkürlich oder grob unbillig einzelne Eigentümer belastet (BGH, V ZR 244/14),
• ohne sachlichen Grund bestimmte Eigentümer einseitig mit erheblichen Kosten belastet, während andere vollständig entlastet werden,
• zu einer punktuellen Sonderbelastung führt, z. B. wenn gerade jetzt ein teurer Austausch ansteht und einzelne Eigentümer dadurch massiv getroffen werden, während andere von den Lasten freigestellt sind.
Gerade in Ihrer Konstellation (fünf Dachfenster, baldiger Austausch mit geschätzten Kosten von über 10.000 €) besteht ein erhebliches Risiko, dass die Regelung unzumutbar und damit nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend ist.
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4. Formelle Gesichtspunkte
• Eine Anwesenheitsliste ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Gleichwohl muss die Niederschrift nach § 24 Abs. 6 WEG die Beschlussfassung überprüfbar dokumentieren. Fehlt die Teilnehmerliste, kann das ein Anfechtungsgrund sein, macht den Beschluss aber nicht automatisch nichtig.
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5. Rechtsfolgen
• Nichtig ist der Beschluss nicht. Er entfaltet daher zunächst Bindungswirkung.
• Er ist aber angreifbar, weil er eine unverhältnismäßige Sonderbelastung einzelner Eigentümer schafft und damit gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG) verstößt.
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6. Vorgehen
• Sie sollten den Beschluss binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch Anfechtungsklage angreifen (§ 44 Abs. 2 WEG).
• Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 43 Nr. 4 WEG).
• In der Klage können Sie sowohl die formellen Mängel (fehlende Anwesenheitsdokumentation) als auch die materielle Unbilligkeit (einseitige Belastung von Eigentümern mit vielen oder alten Fenstern, fehlende Planungssicherheit) geltend machen.
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7. Empfehlung
Sie sollten den Beschluss nicht widerspruchslos hinnehmen, sondern fristgerecht anfechten.
Begründung:
• Er verlagert erhebliche Kostenlasten ohne angemessenen Ausgleich,
• belastet einzelne Eigentümer (wie Sie) unverhältnismäßig,
• ist formell angreifbar.
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Fazit:
Der Beschluss ist nicht automatisch nichtig, aber sehr wahrscheinlich angreifbar. Um die erhebliche Kostenlast abzuwenden, sollten Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Anfechtungsklage nach § 44 WEG erheben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
Danke für ausführliche Antwort. Sind Sie unter Umständen bereit, meinen Fall innerhalb gegebener Frist zu übernehmen, d.h. beim Amtsgericht Paderborn elektronisch (De-Mail) Anfechtungsklage erheben. Ich selbst bin langfristig krank, Pflegestufe 2, Mobilität beschränkt, kann keine Treppen mehr selbst bewältigen. Wenn nicht Sie, könnten Sie einen Anwalt Nähe Paderborn der das für mich machen würde Ich bin sehr auf Hilfe angewiesen, mu ja alles innerhalb von zwei Wochen gemacht werden. Danke vielmals!
Sehr geehrter Fragesteller,
leider kann ich den Fall nicht übernehmen und kann auch keinen Anwalt in der genannten Region benennen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke