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Rendite Spezialisten

27. Oktober 2023 09:39 |
Preis: 47,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir verwenden in unseren Google Werbekampagnen das Keyword "Rendite-Spezialisten" und haben nun folgende Nachricht von einem Magazin bekommen:

"Die Rendite-Spezialisten sind seit vielen Jahren eine Publikation der ATLAS Research GmbH und stehen, wie Sie wahrscheinlich wissen, in keiner Beziehung zu Ihrem Unternehmen. Bitte nehmen Sie Abstand von der Benutzung unseres Namens Rendite-Spezialisten und deaktivieren Sie unverzüglich jegliche Werbung, in der Sie den Namen Rendite-Spezialisten verwenden. Sollten Sie unserer Bitte nicht nachkommen, werden wir rechtliche Schritte einleiten."

Es wurde hierzu mal versucht eine Marke einzutragen, jedoch wurde die Eintragung abgelehnt (fehlende Unterscheidungskraft).

müssen wir den Text rausnehmen oder ändern?

27. Oktober 2023 | 10:24

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich teile die Einschätzung des DPMA, dass „Rendite-Spezialisten" für Publikationen und sonstige Dienstleistungen mit Bezug auf Rendite rein beschreibend ist und es an Unterscheidungskraft für einen exklusiven Schutz fehlt. Folgerichtig hat das Amt auch ein Freihaltebedürfnis bejaht, also klargestellt, dass Wettbewerbern die Nutzung des Wortes zur Beschreibung der eigenen Angebote nicht untersagt werden darf. Zwar ist die Entscheidung des DPMA nicht bindend für die Richter im Falle einer Klage aus Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht, wird aber in der Regel als starkes Indiz ausgelegt.

Zumindest nach erster Einschätzung sehe ich daher keinen Anspruch auf Unterlassung, wenn Sie allein diesen Begriff zur korrekten Beschreibung Ihrer Angebote nutzen und nicht durch zusätzliche Keywords etc. den Eindruck erwecken, in Verbindung mit der Publikation des Wettbewerbers zu stehen, oder eine eigene Publikation unter dem Namen herausgeben. Denn an den Werktitelschutz sind geringere Anforderungen zu stellen als an den Markenschutz, sodass die Herausgabe einer vergleichbare Publikation unter dem gleichen Namen tatsächlich kritisch sein könnte.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

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