Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ich habe mir das Impressum angesehen. Wenn es sich bei dem Sachverständigen nicht um einen Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG
handelt, dann fehlt im Impressum die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG
. Die Angabe der normalen Steuernummer ist nicht ausreichend. Als Kleinunternehmer gilt man nur, wenn im Jahr ein Umsatz von 17.500 EUR nicht überschritten wird.
Zudem ist im Impressum nicht die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Bei öffentlichen Bestellungen nach § 36 GewO
ist dies in der Regel die Industrie- und Handelskammer.
Wie Sie dagegen vorgehen können, ist davon abhängig, ob Sie Mitbewerber des Sachverständigen sind oder nicht:
Wenn Sie Mitbewerber sind, können Sie selbst eine Abmahnung aussprechen oder den SV bei der Wettbewerbszentrale melden.
Wenn Sie kein Mitbewerber sind, dann wäre eine Meldung an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien möglich. Gegen den SV kann dann ein Bußgeld verhängt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
14. Juli 2019
|
14:03
Antwort
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