Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts hiermit wie folgt beantworte:
Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, teile ich Ihnen mit, dass die Abbuchung der Versicherung völlig korrekt ist.
In Artikel 4 der Versicherungsbedingungen für die Jahres-Versicherungen der Europäische Reiseversicherung AG heißt es, dass die Erstprämie sofort nach Versicherungsbeginn fällig ist. Diese wurde scheinbar auch zu Beginn des Versicherungsverhältnisses ordnungsgemäß abgebucht.
Artikel 5 der o.g. Versicherungsbedingungen sagt nun, dass die Folgeprämien für das jeweils nächste Versicherungsjahr mit dem Beginn des neuen Versicherungsjahres fällig sind. Die Zahlung der Erst- und Folgeprämien erfolgt wie Artikel 6 der Versicherungsbedingungen normiert per Lastschrift von Ihrem Kreditkartenkonto.
Einer erneuten Einholung Ihres Einverständnisses zur Abbuchung der Prämien bedarf es nicht, da Sie bei Vertragsabschluss bereits diesen Versicherungsbedingungen zugestimmt haben.
Auch der von Ihnen beschriebene Passus und die Berechnung der Folgebeiträge auf der zweiten Seite ändert daran leider nichts.
Rechtlich gesehen handelt es sich -vorbehaltlich einer weiteren rechtlichen Prüfung- bei der von Ihnen beschriebenen „Seite zwei" nicht um die eigentlichen Versicherungsbedingungen, sondern wahrscheinlich nur um eine erläuternde Klarstellung.
Die auf Ihre Frage zutreffenden Vertragsbedingungen sind sowohl optisch, als auch inhaltlich rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Sittenwidrigkeit oder anderweitige Unwirksamkeit dieser Klauseln scheidet daher aus.
Da Ihnen bereits bei Vertragsschluss die Höhe der Folgebeiträge berechnet wurde, ist es auch nicht notwendig, eine erneute Rechnung zu stellen. In den Versicherungsbedingungen findet sich auch nicht das Leistungsmerkmal „jährliche Rechnungsstellung", so dass das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet ist, eine jährliche Rechnung zu versenden. Einige Versicherungsunternehmen sind jedoch bereit, auf entsprechenden Wunsch des Versicherungsnehmers eine kostenpflichtige Rechnung auszustellen. Üblicherweise werden Rechnungen nur dann verschickt, wenn sich die bei Vertragsbeginn errechneten Beiträge ändern.
Ich rate Ihnen jedoch, bereits jetzt das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Termin zu kündigen und eine Bestätigung des Erhalts der Kündigung anzufordern. Dies ist, obwohl das Vertragsverhältnis noch bis zum September 2013 besteht, ohne Probleme jetzt schon möglich und vermeidet eventuelle erneute Fristenprobleme.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Sollten Sie Nachfragen haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Jenny Weber
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jenny Weber
Schloßstraße 120
12163 Berlin
Tel: 030 - 54907551
Web: https://www.kanzlei-weber-berlin.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Jenny Weber