Sehr geehrter Ratsuchender,
C wird hier in Beweisschwierigkeiten kommen:
Denn neben der als ungerecht empfundene Bewertung müsste er nachweisen, dass diese Bewertung auch mit dem Vorsatz zustande gekommen ist, den C absichtlich zu schädigen.
Hier müsste C also zweierlei Hürden überwinden:
1.)
Zunächst müsste er die Benotung von E als falsch angreifen.
Dabei ist anzumerken, dass bei der Überprüfungen von Benotungen die Gerichte diesen subjektiven Bewertungsmaßstab kaum bis gar nicht überprüfen und entscheiden.
Denn der Bewertungsspielraum, den die Mitstreiter bei ihrer subjektiven Bewertung haben, lässt sich kaum überprüfen.
Jedoch selbst wenn man ausnahmsweise diese Beurteilung der Benotung gerichtlich feststellen könnte, würde man dann an die zweiten Hürde kommen:
2.)
Das bewusste Zusammenspiel zum Nachteil von C mit Schädigungsabsicht zu Lasten C nachzuweisen.
Es ist kaum anzunehmen, dass die übrigen Mitstreiter oder Teile des Aufnahmeteams dieses einräumen werden, da der Verlust für Mitstreiter, Sender und die Sendung ansich weitreichend sind.
Es müssten also objektive Tatsachen bewiesen werden, die die vermutlichen Zeugenaussagen entkräften. Nach Ihren Angaben sehe ich dafür keine Ansatzpunkte.
Daher wird C hier also beweispflichtig bleiben und könnte sich dann sogar der Gefahr einer Widerklage bis hin zur Verleumdungsanzeige ausgesetzt sehen.
3.)
Daher ein ehrlicher und ernstgemeinter Rat:
C soll die Sache vergessen und dann ab 19.00 Uhr einen anderen Sender einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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