Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes. Ich weise aber gleich zu Anfang darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen oder aber auch mutmaßlich unwesentlichen Details zu einem völlig andere rechtlichen Ergebnis führen kann und dieses Forum nur ausnahmsweise, also in einfach gelagerten und eindeutigen Fällen, die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Nun zu Ihrer Frage:
Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht ist zunächst, dass sie Beschäftigter sind, d.h. gegen Arbeitsentgelt eine Arbeitsleistung erbringen. Gem. § 7 Abs. 1a SGB IV
besteht eine Beschäftigung auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Die Voraussetzungen für eine sog. Wertguthabenvereinbarung sind in § 7b SGB IV
geregelt.
Danach liegt eine Wertguthabenvereinbarung vor, wenn
1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
Daraus können Sie zunächst entnehmen, dass das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase mindestens 400,00 € monatlich betragen muss, unterstellt Sie sind derzeit nicht geringfügig beschäftigt.
Weiterhin darf das in der Freistellungsphase fällige Arbeitsentgelt nicht unangemessen von dem in den 12 Monaten davor erzielten abweichen.
An dieser Stelle wird klar, dass man ihre Frage nicht ohne weiteres mit einer konkreten Zahl beantworten kann. Unangemessenheit wird beispielsweise angenommen, wenn durch das Absinken des Einkommens Bedürftigkeit nach dem SGB II eintreten würde, sie also in der Freistellungsphase rechnerisch einen Anspruch auf Hartz IV hätten.
Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 31.3.2009 gilt als angemessen ein Freistellungsgehalt, das im Monat mindestens 70 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt.
Daran sehen Sie auch, dass das von Ihnen angedachte Modell quasi nicht realisierbar sein dürfte.
Im Zweifel sollten Sie sich daher direkt bei Ihrer Krankenkasse über mögliche Beitragsmodalitäten beraten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen nach vorläufiger Einschätzung des Falles eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sie können gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen, wenn etwas unklar geblieben sein sollte oder Sie ggf. nun merken, dass in Ihrer ursprünglichen Frage eine maßgebliche Information gefehlt hat.
Mit freundliche Grüßen
Sehr geehrter Herr Ciesla,
vielen Dank für Ihre ausführliche und verständliche Antwort.
Wenn ich Ihre Ausführung zu den 70% richtig verstehe, wäre eine Regelung:
a) 01/2011-06/2011: volle Arbeit & halbes Gehalt
b) 07/2011-12/2011: keine Arbeit & halbes Gehalt
Dann aber auch nicht möglich da ich bei 50% wäre oder wird dies dadruch "geheilt" dass es sich um eine gezielte Vereinbarung zum Zeiten ansparen bzw. abbauen handelt ?
Mit besten Grüßen
Richtig, dies ginge auch nicht. Rein rechnerisch würde es für Sie zwar zu einem Ausgleich kommen. Allerdings würde dies dem Solidarprinzip der Sozialversicherung zuwider laufen, denn den Sozialversicherungsträgern würden dadurch erhebliche Beiträge verloren gehen. Es soll durch die 70%-Regelung vermieden werden, dass der Sozialversicherungsschutz mit Minimalbeiträgen begründet werden kann.
Im Übrigen ist schwer vorstellbar, dass sich Arbeitgeber darauf einlassen würden, denn das würde ja bedeuten, dass es möglich wäre, jeweils im Wechsel ein halbes Jahr zu arbeiten und ein halbes Jahr frei zu machen.
Beste Grüße