Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist für die Berichtigung des Grundbuchs ein Antrag beim Grundbuchamt notwendig; gem. §§ 22 GBO
.
Der Grundbuchberichtigungsanspruch steht demjenigen zu, dessen Recht durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs beeinträchtigt ist.
Soweit ich Sie richig verstanden habe, sind Sie jedoch richtigerweise als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hat man jedoch nur dann, wenn das Grundbuch unrichtig ist. Unrichtig ist es, wenn der Inhalt des Grundbuchs hinsichtlich Eigentum, Verfügungsbeschränkungen etc. mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt.
Dies ist, soweit ich Sie verstanden habe, bei Ihnen jedoch nicht der Fall. Ihre Kritik gegen das Grundbuchamt richtet sich nicht gegen den Inhalt des Grundbuchs als solches, sondern gegen die Art und Reihenfolge der Eintragung.
Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Grundbuchamts ist die Beschwerde; §§ 71 ff GBO
. Insoweit hat das Grundbuchamt Ihr Schreiben als Beschwerde interpretiert und dem Landgericht vorgelegt.
In Anbetracht der nicht einfachen rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Durchsetzbarkeit Ihres Anspruchs empfehle ich Ihnen jedoch einen Kollegen vor Ort zu konsultieren, damit dieser nach Einsicht in Ihre Unterlagen die Beschwerde umfassend begründen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Vielen Dank für die Antwort. Es ist schwierig, weil wir nicht wissen, wie so ein Grundbucheintrag grundsätzlich bei zunächst Grundstückskauf und dann WE-Vertrag gemäß § 3 WEG aussieht. Das Problem ist, dass auf Grund der Möglichkeit der weiteren Unterteilung eine Miteigentümerin für ihren Teil als Bauträgerin aufgetreten ist. Nun wird uns ständig der Vorwurf gemacht, wir hätten vom Bauträger gekauft, was sich in alle Bereiche (von der Erschließung bis zu den Käufern der Miteigentümerin und viele Gerichstverfahren) erstreckt. Nun sieht es für uns so aus, dass die Grundbuchsachbearbeiterin die Einträge alle so vorgenommen hat, als wäre unsere Teilungsvereinbarung eine Teilungserklärung dieser Bauträgerin. Und so hat sie keine Auflassung eingetragen und in Abteilung I Nr. 4 bei Grund der Eintragung steht nicht die Auflassung, sondern die Vereinbarung. Wir sehen den WE-Vertrag nicht richtig umgesetzt und sehen uns anderen Mehrheitsverhältnisse ausgesetzt: aus einer Miteigentümerin wurden jetzt 4. Daher unsere Frage, ob die Beschwerde das richtige Rechtsmittel ist.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ohne Einsicht in die gesamten Vertrags- und Grundbuchunterlagen ist eine Beantwortung Ihrer, nunmehr erweiterten, Fragestellung nicht möglich.
Wie bereits oben ausgeführt, müssten erst Ihre Unterlagen umfassend geprüft werden um erkennen zu können auf welchem Wege Ihren Interessen am Besten entsprochen werden kann.
Dies ist Rahmen einer Erstberatung und erst Recht ohne Einsicht in Ihre Unterlagen nicht zu leisten. Sie sollten daher einen Kollegen, der auf Grundstücksrecht spezialisiert ist konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt