Der Beschluss muss zugestellt werden; es reicht aus, wenn Sie an Eides statt versichern, dass Ihnen der Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung nicht zugegangen ist.
Beim "gelben" Brief versucht der Briefträger oft gar nicht festzustellen, ob jemand zuhause ist und persönlich zugestellt werden kann. Er wirft den Brief einfach in den Briefkasten, meldet, dass zugestellt wurde und so weit ich weiß, gilt - aus der Sicht des Gerichts - die Zustellung als "perfekt" zugestellt, obwohl sich der Briefträger auch irren kann und in einen falschen Briefkasten einwerfen kann. In meinem Fall habe ich erfahren, dass die Zustellung angeblich formlos erfolgte, d.h. keinen gelben Brief, aber in der Geschäftsstelle gibt es offensichtlich einen Vermerk, dass der Beschluss per einfache Post (=formlos) versendet wurde. Deshalb stellet ich meine nicht beantwortete Frage, ob auch die Gerichte die Beweislast dafür tragen müssen, dass ein formloses Schreiben tatsächlich den Adressaten erreicht oder ob der Versende-Vermerk in der Geschäftstelle die gleiche Beweiskraft hat, wie die Mitteilung des Briefträgers, dass er den gelben Brief in den richtigen Briefkasten eingeworfen hat?
So weit ich weiß, sind die zurückweisenden Beschlüsse über sofortige Beschwerden immer nicht mehr anfechtbar und in der Regel auch nicht rechtsbeschwerdefähig. Trotzdem löst jeder solcher Beschluss eine 2-wöchige Frist aus, in der evtl. eine Gehörsrüge nach §321a ZPO
eingereicht werden kann. Desahalb wiederhole ich meine Frage, ob ein solcher Beschluss trotzdem formlos versendet werden darf?
Wenn ich - wie von Ihnen empfohlen - eine Eidesstattliche Versicherung einreiche, muss das Gericht nochmals zustellen oder kann auch eine neue Zustellung ablehnen?
Falls ja, kann ich dann trotzdem eine Verfassungsbeschwerde einreichen, die nicht sofort abgewiesen wird, weil ich die Gehörsrüge nach §321a "versäumt" habe?
Ein formloses Schreiben kann nicht die gleiche Beweiskraft haben wie ein per "gelben" Brief zugestelltes Schreiben. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Geschäftsstelle vermerkt, dass das formlose am xx Tag abgesandt wurde, da hier ein Verlustrisiko der Sendung immanent ist.
Falls die Zurückweisung keine Entscheidung darstellt, die einen Vollstreckungstitel bildet oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegt, kann Sie auch formlos mitgeteilt werden. D.h. Sie bekommen keinen "gelben" Brief, sondern der Brief desGerichts wird per einfacher Post Ihnen übersandt. Inwieweit hier eine Frist in Lauf gesetzt wird durch Zurückweisung des Beschlusses kann ich nicht erkennen.
Ob eine Rechtsbeschwerde zulässig ist gem. § 574 ZPO
vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen.Hierzu haben Sie nichts vorgetragen; sicherlich auch weil Ihnen der Beschluss ja nicht bekannt ist.
Insoweit muss das Gericht das Schreiben erneut Ihnen übersenden. Etwaige verbundene Fristen können damit auch nicht von Ihnen verpasst werden.
Ja, der Beschluss durfte auch formlos versandt werden.
Legen Sie dar und versichern Sie an Eides statt, dass Sie den Beschluss nicht erhalten haben.
Der Berschluss muss Ihnen dann niochmals übersandt werden.