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Rechtsanwaltskosten

| 18. Oktober 2006 19:26 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Ich habe eine Frage bezüglich einer Einigungsgebühr. Meine Rechtsanwältin hat mir eine Kostenaufstellung gemacht, nachdem sie sich mit der Anwältin meines EX-Mannes nach der Scheidung kurz geschlossen hat. Gemeinsam sind sie zu dem Schluß gekommen, dass sie eine Einigungsgebühr berechnen müssen. Sie reduziert sie kulanterweise auf 0,75, dass sind 204,75 €. Ich weiß aber überhaupt nicht wofür diese berechnet wird. Mein EX-Mann und ich besitzen ein Haus. Mein Mann und ich einigten uns(ohne unsere Anwälte) hierüber, dass er mir seine Hälfte überläßt.Wir beauftragen eine Notarin, die uns die Anwältin meines Mannes vorgeschlagen hatte, den Vertrag zu entwerfen.Beide Anwälte haben sich in unserem Beisein den Entwurf des Vertrag durchgelesen und für in Ordnung befunden. Der Vertrag wurde von der Notarin gemacht.Als wir den Notartermin hatten, war im Vertrag doch etwas bezüglich der Anschlussfinanzierung, für die ich zuständig war, unklar . Also kam beim ersten Termin der Vertag nicht zustande. Ich klärte die Anschlußfinanzierung. Wir hatten dann im Juli einen 2. Termin bei der Notarin. Keiner unserer Anwälte war beim Abschluß des Notarvertrages bezüglich der Übergabe unseres Hauses dabei.Kann es sein dass meine Anwältin für den Vertrag die Gebühr verlangt, obwohl mein Mann und ich uns zwecks der Hausübertragung einig waren.Ist das rechtens?Oder wofür kann eine Einigungsgebühr im Scheidungsverfahren berechnet werden. Wir sind ja jetzt geschieden. Meine Anwältin hat im Vorfeld nie von einer Einigungsgebühr gesprochen.

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage zum RVG) darf der Anwalt eine Einigungsgebühr beanspruchen, wenn er bei Vertragsverhandlungen bzw. bei einem Einigungsversuch "mitgewirkt" hat. Eine "Mitwirkung" ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Anwalts in irgendeiner Form mitursächlich für das Zustandekommen des Vertrags bzw. der Einigung war, zum Beispiel im Fall der Überprüfung eines Einigungsvorschlags, wenn eine Einigung anschließend auch erfolgt ist.

Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein, da Sie sagen, dass die Anwälte den von der Notarin vorgeschlagenen Vertrag noch einmal überprüft haben. Es ist davon auszugehen, dass diese Überprüfung mitursächlich für den Vertragsschluss war, denn Sie haben den Vertrag sicherlich auch in dem Bewusstsein, dass Sie auch nach Auffassung Ihrer Anwältin einen guten Vertrag schließen, geschlossen.

Sie werden daher um die Zahlung der Einigungsgebühr wohl nicht herumkommen.

Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Für eine Nachfrage stehe ich jedoch gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2006 | 22:46

Sehr geehrte Frau Laurentius, vielen Dank für Ihre Antwort.Es ging um unsere Hausübertragung, worüber mein Mann und ich uns einig waren. Die Anwältin meines Mannes hat den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Hausübertragung meiner Anwältin zur Kenntnis übersandt,den sie mir dann zur Kenntnis überreicht hat. Mit dem Entwurf war ich einverstanden.Alles weitere geschah durch die Notarin. Der erste Entwurf war nicht in Ordnung,obwohl von beiden Anwälten durchgelesen.Erst die Notarin wies uns darauf hin, dass der Entwurf nicht in Ordnung war. Der 2. Vertrag wurde nur durch die Notarin verfasst-Meine Anwältin hat am Zusatandekommen des 1. Vertrages und des 2.nicht mitgewirkt.Den 2.Vertrag hat meine Anwältin auch vorher nicht eingesehen. Ich habe mit ihr darüber überhaupt nicht mehr gesprochen,vielmehr schrieb sie mir, dass ich mich nach Möglichkeit bezüglich der Imobilie mit meinem Mann einigen solle. Falls das nicht möglich sei, solle ich einen gesonderten Auftrag an ihre Kanzlei stellen, was ich aber nicht gemacht habe.Ich würde mich freuen, nochmals von Ihnen zu hören. Besten Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2006 | 09:49

Unter diesen Umständen sollten Sie von der Anwältin eine Erklärung dafür verlangen, weshalb sie meint, dass die Einigungsgebühr berechtigt sei. Nach Ihrer Schilderung ist dies höchst zweifelhaft. Zahlen Sie daher die angesetzte Einigungsgebühr zunächst nicht, verlangen Sie eine Erklärung und verweigern Sie weiterhin die Zahlung, wenn Sie die Erklärung anhand dessen, was ich Ihnen oben mitgeteilt habe, nicht nachvollziehen können sollten.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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Vielen Dank auch für die Antwort auf meine Nachfrage. Bin jetzt einen Schritt weiter und werde es so machen wie sie mir geraten haben.

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