Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Gemäß Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage zum RVG) darf der Anwalt eine Einigungsgebühr beanspruchen, wenn er bei Vertragsverhandlungen bzw. bei einem Einigungsversuch "mitgewirkt" hat. Eine "Mitwirkung" ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Anwalts in irgendeiner Form mitursächlich für das Zustandekommen des Vertrags bzw. der Einigung war, zum Beispiel im Fall der Überprüfung eines Einigungsvorschlags, wenn eine Einigung anschließend auch erfolgt ist.
Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein, da Sie sagen, dass die Anwälte den von der Notarin vorgeschlagenen Vertrag noch einmal überprüft haben. Es ist davon auszugehen, dass diese Überprüfung mitursächlich für den Vertragsschluss war, denn Sie haben den Vertrag sicherlich auch in dem Bewusstsein, dass Sie auch nach Auffassung Ihrer Anwältin einen guten Vertrag schließen, geschlossen.
Sie werden daher um die Zahlung der Einigungsgebühr wohl nicht herumkommen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Für eine Nachfrage stehe ich jedoch gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Laurentius, vielen Dank für Ihre Antwort.Es ging um unsere Hausübertragung, worüber mein Mann und ich uns einig waren. Die Anwältin meines Mannes hat den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Hausübertragung meiner Anwältin zur Kenntnis übersandt,den sie mir dann zur Kenntnis überreicht hat. Mit dem Entwurf war ich einverstanden.Alles weitere geschah durch die Notarin. Der erste Entwurf war nicht in Ordnung,obwohl von beiden Anwälten durchgelesen.Erst die Notarin wies uns darauf hin, dass der Entwurf nicht in Ordnung war. Der 2. Vertrag wurde nur durch die Notarin verfasst-Meine Anwältin hat am Zusatandekommen des 1. Vertrages und des 2.nicht mitgewirkt.Den 2.Vertrag hat meine Anwältin auch vorher nicht eingesehen. Ich habe mit ihr darüber überhaupt nicht mehr gesprochen,vielmehr schrieb sie mir, dass ich mich nach Möglichkeit bezüglich der Imobilie mit meinem Mann einigen solle. Falls das nicht möglich sei, solle ich einen gesonderten Auftrag an ihre Kanzlei stellen, was ich aber nicht gemacht habe.Ich würde mich freuen, nochmals von Ihnen zu hören. Besten Dank.
Unter diesen Umständen sollten Sie von der Anwältin eine Erklärung dafür verlangen, weshalb sie meint, dass die Einigungsgebühr berechtigt sei. Nach Ihrer Schilderung ist dies höchst zweifelhaft. Zahlen Sie daher die angesetzte Einigungsgebühr zunächst nicht, verlangen Sie eine Erklärung und verweigern Sie weiterhin die Zahlung, wenn Sie die Erklärung anhand dessen, was ich Ihnen oben mitgeteilt habe, nicht nachvollziehen können sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)