Hallo,
mich interessiert die Frage was im Bußgeldverfahren geschieht, wenn die sich die Rechtslage zwischen Tattag und Erlass oder Rechtskraft des Bußgeldbescheids zu Gunsten des Betroffenen verändert, z.B. Verstoß gegen Ausgangssperre am 03.05.2021 und Aufhebung der Ausgangssperre durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ab 01.06.2021.
Ich habe einmal gehört, dass im Strafverfahren nicht verurteilt werden kann, wenn zwischen Begehung der Tat und Urteil die Tat durch Änderung der entsprechenden Strafvorschrift nicht mehr mit Strafe bedroht ist.
vielen Dank für Ihre Frage. Diese beantworte ich Ihnen wie folgt:
Tatsächlich ist vorliegend für die Frage, ob Sie sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig machten, die zum Tatzeitpunkt gültige Gesetzeslage maßgeblich. Sollte zum damaligen Zeitpunkt also eine Ausgangssperre bestanden haben, könnten Sie sich bei einem Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht haben. Ob sich das Gesetz später, gegebenenfalls auch zu Ihren Gunsten, geändert hat ist nicht von Relevanz.
Ich vermute, dass Sie den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz" meinen. Dieser Grundsatz bedeutet aber, dass zum Zeitpunkt der Tat das sanktionierende Gesetz bzw. die Bußgeld- und/oder Strafvorschrift existieren muss.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Rückfragen zur ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht