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Rechte des Arbeitsamts

20. Juni 2006 21:49 |
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Beantwortet von


14:56

Guten Abend,

seit Mai 2005 beziehe ich ALG II. Im März 2004 habe ich mein Studium abgeschlossen, mich beworben, aber keine Stelle gefunden. Dann etwas gejobbt, ein Praktikum und eine selbstfinanzierte Weiterbildung gemacht. Ich habe während des Studiums kein Bafög bekommen. Meine Eltern haben mich die ganze Zeit monatlich unterstützt (fast 10 Jahre). Es war ausgemacht, dass dieses Geld nur geborgt ist. Als ich dann etwas Geld von meiner Oma geschenkt bekommen habe (vorzeitig ausgezahltes Erbe), habe ich ihnen alles zurückgezahlt. Zusammen mit meinen Lebenshaltungskosten, der Weiterbildung etc. war das Geld im Mai 2005 dann so gut wie aufgebraucht. Heute bekam ich Post vom Arbeitsamt, die Informationen über meine Konten von 2004 haben und eine Aussage darüber von mir einfordern. Nun meine eigentliche Frage. Ist das Arbeitsamt überhaupt berechtigt, Auskünfte von mir über mein Vermögen 2004 einzufordern? Können Sie mir das ALG II nun auf welcher Grundlage auch immer streichen?

Herzlichen Dank für eine rasche Antwort!

20. Juni 2006 | 22:14

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen des Bezugs von Leistungen des SGB II sind die Leistungsempfänger verpflichtet, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen sowie diesebzügliche Änderungen gegenüber der Arbeitsagentur mitzuteilen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, drohen Sperzeiten oder Rückforderungen.

Daher besteht auch das Recht der Arbeitsagentur Auskünfte einzufordern, die es durch Dritte oder eigene Überprüfungen erhalten hat. Dabei wird t.w. zu Recht kritisiert, dass die Überprüfungsmöglichkeiten der Arbeitsagentur (eben auch die Abfrage von Kontodaten) zu umfangreich ist.

In Ihrem Fall sollten Sie einen Darlehensvertrag zwischen Ihnen und Ihren Eltern als Grund vorlegen oder nachweisen und die Schenkung als Direktzahlung zur Tilgung angeben. Die Schenkung kann von der Arbeitsagentur aber auch so angesehen werden, dass zuerst die Bedürftigkeit in Frage gestellt wird undargumentiert wird, dass die Schenkung zuerst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden könnte.

Ich hoffe, trotz der nicht durchweg für Sie positiven Antwort, eine erste Orientierung gegebe zu haben und wünsche Ihnen einen angenehmen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juni 2006 | 11:45

Hallo,

vermutlich waren meine Angaben nicht genau genug und ich habe vor Aufregung Dinge etwas verworren dargestellt, da Sie es als problematisch ansehen, dass das Arbeitsamt die Schenkung zur Bestreitung des Lebensunterhalts anmahnen würde. Mein letztes abgeschlossenes Studium war meine Drittausbildung. Ein Studium (Jura) und eine Lehre (Bankkauffrau)habe ich abgebrochen. Das Germanistik-Studium war mir nur möglich, da meine Oma sich bereit erklärt hat, mich finanziell zu unterstützen (Schenkung). Das Geld sollten aber meine Eltern treuhänderisch für mich verwalten, damit nicht wieder etwas schief geht. Nun hat das Studium länger als geplant gedauert u.a. wegen einer chronischen Krankheit, die ich bekommen habe. Also haben meine Eltern mich weiterhin mit einem zinslosen Kredit unterstützt. Als ich nach Beendigung des Studiums keinen Job fand (auch krankheitsbedingt) und meine Mutter in Altersteilzeit ging, hatten sie nicht mehr die Mittel, mich weiter zu finanzieren und fordern verständlicherweise auch die Rückzahlung des Kredits in Raten ein. Ich meldete mich dann also im Mai 2005 beim Arbeitsamt.
Stellt sich die Sachlage jetzt etwas anders dar? Kann mir diese aus Sicht des Arbeitsamts zum Nachteil gereichen?

Vielen Dank und einen schönen Tag!



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2006 | 14:56

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Änderung der Sachlage ergibt sich grds. auch nicht nach den von Ihnen vorgetragenen Konkretisierungen.

Sofern Sie jedoch die Schenkung vor Ihrer Arbeitslosigkeit erhalten und verbraucht haben, fällt die Schenkung Ihrer Oma auch nicht als Ihr Vermögen an, da es zum Antragsstellungszeitpunkt bereits verbraucht war.

Andererseits, wenn das Geld direkt für Ihre Eltern bestimmt war und Sie nur als Übermittlerin ohne eigenen Anspruch bestimmt waren, würde dies ebenfalls gegen eine Anrechnung sprechen.

Der Auskunfstanspruch selbst kann sich durchaus auch auf vergangene Zeiten beziehen.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


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