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Recht & justiz-Bau-und Architektenrecht

13. Dezember 2007 18:07 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wir haben uns eine E.G.-Wohn.gekauft.Dazu gehört eine Terrasse. Im Verkaufsgespräch wurde die mit 40 qm angeboten.Im Verkauf-
Prospekt stand dann nur noch CA 40qm. Als die fertig war, waren es nur noch 33,5qm =6,5qm weniger. Auf Beschwerde-Nachfrage hieß es nur:"Das geschieht am Bau so!" Das war alles, keine Änderung.
Weiter: Ein Kinderzimmer war vorgesehen, im hinteren Teil ein abgeteilter Abstellraum.Darauf konnten wir verzichten, mit Verrechnung. Wir verzichteten für ein Büro. In dem Kinderzimmer mit Abstellraum waren zwei Heizkörper vorgesehen, unter Fenstern.
Von den zwei Körpern hat man einen einfach unterlassen. Nur ein Heizkörper wurde installiert, der zweite nicht.Ab O° wird die Beheizung kritisch. Ist das Betrug oder arglistige Täuschung?

13. Dezember 2007 | 18:16

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Antwort, dass es "beim Bau so geschehe", ist zwar amüsant zu lesen, aber unkorrekt und sicherlich juristisch nicht haltbar.

1.)

Da hinsichtlich der Terrasse eine Abweichung von mehr am 10% vorliegt, ist der Vertrag schlicht und einfach nicht erfüllt (sofern die Baubeschreibung als Vertragsinhalt nichts anderes hergibt).

2.)

Gleiches gilt für den zweiten Heizkörper. Ist in der Beschreibung dieser enthalten muss der Heizkörper (und die dazugehörigen Installationsgewerke) erstellt werden.


Da Beides nicht versehentlich geschehen kann, spricht hier in der Tat sehr viel für eine arglistige Täuschung.

3.)

Fraglich ist nun, was Sie letztlich erreichen wollen, da davon die weiteren Schritte abhängen:

Sie haben einen Anspruch auf vertragsgerechte Erfüllung, können also die Leistungen nachverlangen.

Auch könnten Sie die tatsächlichen Gegebenheiten hinnehmen und eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

Letztlich könnten Sie auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.



Hier müssen Sie sich nun vorab darüber klar werden, welches Ziel Sie letztlich bezwecken, da davon dann die weiteren Schritte abhängen werden. Wichtig wäre auch die genaue Prüfung des Vertrages nebst Baubeschreibung, so dass Sie dieses alles weiter prüfen lassen sollten.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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