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Rechnung Pflegeheim Kurzzeitpflege

| 19. Februar 2025 17:09 |
Preis: 55,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Schwiegervater erhielt eine Zahlungsaufforderung, datiert am 17.1.25, von einer Pflegeeinrichtung für seinen Aufenthalt zur Kurzzeitpflege in 2022. Mit der Begründung, die Leistungen der Kurzzeitpflege für 2022 seien bereits erschöpft, wurde mein Schwiegervater per Brief aufgefordert, offene Forderungen in Höhe von ca.2700€??? aus 01/2022 - 03/2022 bis zum 31.1.25 zu begleichen. Eine ordentliche Rechnung, aus der die geforderte Gesamtsumme hervorgeht, liegt mir nicht vor.
Lediglich 12 Kopien von Rechnungen aus den besagten Monaten, die an die DDG Rechnungsprüfstelle der Krankenkasse gesendet wurden, wurden der Zahungsaufforderung beigefügt. Daraus habe ich eine Gesamtsumme ermittelt. Außerdem wurde ein Ablehnungsschreiben der Pflegekasse vom 17.12.2024 beigelegt. Darin wird die Einrichtung in Kenntnis gesetzt ,dass das Budget der Kurzzeitpflege in 2022 bereits erschöpft sei und eine Begleichung der Rechnungen abgelehnt wird.
Auf meine Nachfrage bei der Pflegekasse teilte man mir mit, dass die Kurzzeitpflege erst im Dezember 24 zur Abrechnung vorgelegt wurde. Die Leistungen seien bereits erschöpft und durch das Pflegeheim abgerechnet worden, in das mein Schwiegervater dann im Sommer 2022 gezogen ist.
Sind die aktuellen Forderungen nach so langer Zeit unter diesen Umständen noch berechtigt? Wären die aktuellen Forderungen, bei rechtzeitiger Rechnungsstellung durch die Einrichtung der Pflegekasse gegenüber, erst garnicht entstanden? Und entsteht dem Betroffenen durch die erhebliche zeitliche Verzögerung ein finanzieller Nachtteil den er nicht zu verantworten hat? Welche Vorgehensweise empfehlen Sie?

Vielen Dank und beste Grüße

19. Februar 2025 | 17:37

Antwort

von


(1757)
Alexander-Puschkin-Str. 59
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Sehr geehrter Fragesteller,


1. Ist die Forderung nach so langer Zeit noch berechtigt?

Die Forderung könnte verjährt sein. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
• Die Rechnungen betreffen Januar bis März 2022.
• Die Verjährungsfrist begann am 31.12.2022 und endet am 31.12.2025.
• Da die Zahlungsaufforderung vom 17.01.2025 datiert ist, ist sie noch nicht verjährt.

2. Hätte die Forderung durch rechtzeitige Rechnungsstellung vermieden werden können?

Ja, denn wenn die Pflegeeinrichtung die Abrechnung rechtzeitig bei der Pflegekasse eingereicht hätte, wäre das Budget für Kurzzeitpflege nicht bereits durch das spätere Pflegeheim aufgebraucht worden.
• Die Pflegeeinrichtung hat erst im Dezember 2024 die Abrechnung eingereicht, obwohl die Kurzzeitpflege Anfang 2022 stattfand.
• Das Budget der Kurzzeitpflege wurde bereits für das zweite Pflegeheim verwendet.
• Wäre die erste Einrichtung fristgerecht zur Abrechnung gekommen, hätte sie vorrangig ihr Geld erhalten.

Die verspätete Abrechnung der Einrichtung hat also direkt dazu geführt, dass nun eine private Zahlung gefordert wird.

3. Entsteht Ihrem Schwiegervater ein finanzieller Nachteil, den er nicht zu verantworten hat?

Ja. Ihr Schwiegervater hat sich auf die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung verlassen und konnte nicht ahnen, dass die erste Einrichtung zwei Jahre lang keine Abrechnung einreicht. Die verspätete Einreichung liegt allein in der Verantwortung der Pflegeeinrichtung.

Grundsatz:
• Pflegeheime sind verpflichtet, ihre Leistungsabrechnungen zeitnah einzureichen.
• Eine derart späte Abrechnung kann einen Schadensersatzanspruch gegen die Pflegeeinrichtung begründen (§ 280 BGB), weil durch ihr Versäumnis der Anspruch gegen die Pflegekasse verloren ging.

4. Empfohlene Vorgehensweise

1. Schriftlich Widerspruch gegen die Forderung einlegen
• Begründung: Die Verzögerung der Abrechnung liegt allein im Verschulden der Pflegeeinrichtung.
• Verlangen Sie eine detaillierte Rechnung, aus der genau hervorgeht, wie sich die Summe zusammensetzt.

2. Einschaltung der Pflegekasse erwägen
• Die Pflegekasse könnte eine Stellungnahme abgeben, dass die Forderung aufgrund der verspäteten Abrechnung nicht mehr übernommen werden kann.
• Falls Ihr Schwiegervater Härtefallregelungen nutzen kann, sollte dies geprüft werden.

3. Zur Not rechtlichen Beistand einholen
• Falls die Pflegeeinrichtung auf der Zahlung besteht, könnte ein Anwalt für Sozialrecht oder ein Mieter- und Pflegeverein (z. B. VdK) unterstützen.

Fazit
• Die Forderung ist nicht verjährt, aber durch die verspätete Abrechnung der Pflegeeinrichtung entstanden.
• Ihr Schwiegervater hat dies nicht zu verantworten.
• Die Pflegeeinrichtung könnte für den Schaden haftbar sein.
• Empfohlen: Schriftlicher Widerspruch + Einforderung einer detaillierten Abrechnung + Verweis auf eigenes Verschulden der Einrichtung.

Falls die Pflegeeinrichtung nicht einlenkt, könnte eine rechtliche Vertretung sinnvoll sein.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2025 | 17:58

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