Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sind die Eltern unterhaltspflichtig und müssen für die Kosten der Kurzzeitpflege aufkommen?
Grundsätzlich bestimmt das Gesetz in § 1601 BGB
, dass Verwandte in gerade Linie sich Unterhalt zu gewähren haben, sofern der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selber zu unterhalten, § 1602 BGB
. Grundsätzlich endet aber Ihrer Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit Ihres Kindes, es sei denn dieses macht eine Ausbildung oder absolviert ein Studium. Insofern wären Sie eigentlich nicht unterhaltspflichtig.
Allerdings gibt es natürlich Ausnahmen und eine solche Ausnahme liegt bei Ihnen leider vor. Nach § 94 SGB XII
gehen Ansprüche, die der Sohn möglicherweise gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten hat auf Sie über. Es gibt noch die Ausschlusstatbestände des§ 19 SGB XII
, von denen aber keiner nach Ihrer Sachverhaltsschilderung greift.
Für den Fall einer dauerhaften Unterbringung in einem Pflegeheim wäre der § 61 SGB XII
iVm § § 94 Abs.
II SGB XII einschlägig. Allerdings wird auch Kurzzeitpflege als Pflege eingestuft.
Zahlt das Sozialamt bei einem pflegebedürftigen, volljährigen Kind für Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege, so werden die Eltern „nur" zur Zahlung eines pauschalen Unterhaltsbetrags in Höhe von zurzeit € 26,- herangezogen. Zahlt das Sozialamt bei volljährigen und pflegebedürftigen Kindern Hilfe zum Lebensunterhalt, so wird eine monatlicher Pauschbetrag von ca. € 20 von den Eltern eingefordert.
Auf das Vermögen und die Leistungsfähigkeit der Eltern kommt es hier nicht an, es werden nur diese Pauschalbeträge fällig, die allerdings auch zusammen erhoben werden könnten, so dass ein Gesamtbetrag von € 46,00,- zu zahlen wäre.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Antwort ist vom 02.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Maike Domke
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