Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Vorab erlaube ich mir kurz zu bemerken, dass eine abschliessende Beurteilung Ihrer Fragen wegen der unterschiedlichen Regelungen der Länder im hiesigen Rahmen nicht erfolgen kann. In Einzelfällen ist die konkrete Gesetzgebung noch abzuwarten.
Der Verpflichtete ergibt sich insofern und insoweit die Landesbauordnungen eine derartige Verpflichtung vorschreiben aus der Vorschrift selbst, ebenso wie weitere Voraussetzungen (z.B. alle Wohnungen, nur Neubauten (HH)und Umbauten).
Bei einer Verpflichtung aufgrund der LBO wird im Zweifelsfall der Bauherr zuständig sein, der ja auch für weitere Massnahmen des Brandschutzes nach der LBO zuständig ist. Ob diese Pflicht (Montage und/oder Wartung der Rauchmelder) auf Mieter/Bewohner übertragen werden kann (z.B. durch Mietvertrag) müsste geprüft werden.
Die zuständigen Baubehörden (ergibt sich aus der LBO, dem LVwVG Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder letztlich aus der Landesverfassung), haben die Vorschriften umzusetzen. Bauordnungsrecht (LBO) soll sicherstellen, dass durch den Bau und die Nutzung baulicher Anlagen keine Gefährdung oder beeinträchtigung der Bewohner des Hauses eintritt. Konkret wird in dem meisten Fällen die unterste Baubehörde nach ihrem Ermessen tätig werden.
Wer entgegen der Verpflichtung kein Rauchmelder einbaut muss neben einer Bestrafung (Ordnungswidrigkeit nach LBO, OWiG und sogar u.U. StGB) damit rechnen zivilrechtlich in die Haftung genommen zu werden (z.B. nach §§ 832 Abs. 2 iVm der einschlägigen Vorschrift der LBO) - selbst falls nur Mitverschulden zu Tragen käme wäre der Schschaden oder gar der Personenschaden (Behandlungskosten, Krankenhausaufenthalte) möglicherweise existenzgefährdend.
Hinzu käme, dass eine Haftpflichtversicherung (Feuerversicherung) möglicherweise die Schadensübernahme wegen dieser Obliegenheitsverletzung (Nichteinbau der Melder = Gefahrerhöhung die angezeigt werden muss) verweigern kann.
Der Eigentümer wird den Hauptnutzen und das Hauptinteresse haben, da gerade auch sein Eigentm geschützt werden soll, und die Montage der Rauchmelder doch eine nicht unerhebliche Baumassnahme ist und er den Ort und das Aussehen des Melders möglicherweise bestimmen will.
Meines Erachtens ergibt sich eine solche Hinweispflicht schon aus dem Umstand, dass der Nichteinbau des/der Rauchmelder (die ja recht kostengünstig sind) entgegen einer gesetzlichen Vorschrift für den/die Bewohner erhebliche Schäden und Existenzgefährdungen auslösen kann. Wohlgemerkt sind derzeit längst nicht alle Wohnungen mit Rauchmeldern auzustatten.
Unter den Links
http://www.wdr.de/themen/panorama/brand/brandvorsorge/060102.jhtml
http://www.bauen.de/service/news/single/artikel/hamburg-rauchmelder-pflicht-a.html
finden Sie Ineressante Artikel dazu.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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