Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe kürzlich bis kurz nach 12.00 Uhr noch Rasen gemäht. Ein Nachbar hat daraufhin bei der Polizei angerufen und Anzeige wegen Ruhestörung erstattet. Die Polizei ist daraufhin gekommen und hat das dann als Lappalie abgetan und ist wieder gefahren. Nichtsdestotrotz erhielt ich zwei Tage später einen Äußerungsbogen der Polizei zugesandt mit der Aufforderung schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Vorwurf unzulässiger Lärm nach §117 OWIG.
Meine Frage:
Welche Vorschrift verbietet mir das Rasenmähen zur Mittagszeit?
Laut BImSchG - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist das Rasenmähen lediglich zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr untersagt. In unserer Gemeinde ist dazu auch nichts näheres geregelt.
Danke für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
sofern Ruhezeiten in Ihrer Gemeinde nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht geregelt sind (denn einige Gemeinden legen die Ruhezeiten von 12-15 Uhr fest, in denen dann das Rasenmähen mit lärmträchtigen Maschinen nicht erlaubt ist)
Nach der dann eingreifenden Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung , wäre ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen, zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens und je nach Lautstärke zwischen 13 und 15 Uhr nicht zulässig.
Da Sie aber um 12 Uhr gemäht haben, die Gemeinde die Ruhezeit nach Ihrer Schilderung nicht von 13 auf 12 Uhr vorverlegt hat, sehe ich keine Vorschrift, gegen die Sie verstoßen haben sollen.