Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt das Gebot gem. § 2 StVO, wonach möglichst weit rechts zu fahren ist, für alle Kfz und Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr.
§ 9 StVO regelt das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren.
Wer nach links abbiegen will, hat sich rechtzeitig einzuordnen, bis zur Straßenmitte bzw. möglichst weit links auf mehreren Fahrspuren für eine Richtung,, und soll seine Absicht anzeigen.
Gem. § 9 Abs. II StVO gilt (Zitat)
Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten.
Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
Daher können Radfahrer sich sowohl auf § 9 Abs. I StVO berufen als auch auf § 9 Abs. II StVO als Spezialvorschrift.
Beim direkten Linksabbiegen dürfen Radfahrer auch an sich benutzungspflichtige Radwege verlassen (die ja geradeaus weitere führen), um direkt links abbiegen zu können. Sie müssen dabei natürlich auf den eigenen Geradeausverkehr als auch auf den Gegenverkehr achten.
Sie zeigen ihre Absicht an und ordnen sich frühzeitig in der Fahrbahnmitte bzw. links ein.
Natürlich müssen sie dann alle entsprechenden Verkehrszeichen ihre neuen Fahrstreifens beachten.
Beim indirekten Linksabbiegen wird die Kreuzung oder Einmündung auf dem Radweg bzw. rechtsfahrend überquert.
Dann wird die Querstraße wieder rechtsfahrend bzw. auf dem Radweg genutzt und geradeaus (bzw. nach links) weiter gefahren
(es werden beide Fahrbahnen jeweils geradeaus überquert).
Klingt kompliziert, ist aber einfach.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
§ 9 Abs. I StVO steht ja aber im gegebenen Fall die Radwegwebenutzungspflicht gemäß § 2 Abs. 4 StVO gegenüber. Worauf berufen Sie sich, dass erster Paragraph zweiteren aushebelt und nicht andersherum?
Zunächst gilt § 2 Abs. IV S. 2 StVO:
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Im Übrigen wollen Sie ja die Richtung gerade ändern, als Linksabbieger.
Wenn sich dann immer noch zwei Regeln ausschließen sollten, berufen Sie sich auf die Ihnen günstige Variante.