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Prüfung auf Leistungen wegen einer schwerwiegenden Sportverletzung.

3. Juni 2025 10:14 |
Preis: 30,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


09:56

Am 05.08.2021 habe ich mich beim offiziellen Training meines Fussballvereins schwerwiegend verletzt sodass ich mit dem Krankenwagen vom Sportgelände Abtransportiert werden musste.

Nach zwei Operationen kurz nach der Verletzung stand vor jetzt nach 4 Jahren eine dritte Operation im Raum was bedeutet, dass durch dieses Ereignis bleibende Einschränkungen vorhanden sind.

Dadurch hatte ich mich über Mögliche unterstützende Leistungen der ARAG Sportunfallversicherung informiert jedoch wurde mir da gesagt, dass die Verletzung verjährt sei, und damals noch nichtmal von meinem Verein gemeldet wurde.

Im Internet habe ich recherchiert und herausgefunden, dass beim Verein wegen der Offensichtlichen Verletzung ein Meldeversäumnis vorliegt.
Außerdem habe ich herausgefunden, dass sich die Verjährung nicht auf den Unfallzeitpunkt beschränkt, sondern sich zu dem Zeitpunkt als klar wurde dass bleibende Schäden vorhanden sind nach hinten verschieben kann und deswegen möglicherweise keine Verjährung meines Falls vorliegt.

3. Juni 2025 | 10:57

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

I. Anspruch gegen Unfallversicherung
1. Meldepflichten und Fristen bei Sportunfallversicherungen
a) Meldepflicht des Vereins
Nach den üblichen Bedingungen der Sportunfallversicherungen (wie sie auch bei der ARAG Anwendung finden) ist der Verein verpflichtet, Unfälle, die sich im Rahmen des offiziellen Trainings oder Spielbetriebs ereignen, unverzüglich an die Versicherung zu melden. Dies dient dazu, dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung des Sachverhalts und der Ansprüche zu ermöglichen.

Konsequenz bei Meldeversäumnis:
Wird die Meldung – wie in Ihrem Fall – nicht oder verspätet vorgenommen, kann dies grundsätzlich zu einem Leistungsausschluss führen. Allerdings ist zu prüfen, ob Sie als versicherte Person ein Verschulden an der verspäteten Meldung trifft. Nach der Rechtsprechung und den Versicherungsbedingungen kann ein Verschulden des Vereins dem Versicherten nicht immer zugerechnet werden, insbesondere wenn Sie selbst keine Kenntnis von der Meldepflicht hatten oder darauf vertrauen durften, dass der Verein die Meldung vornimmt.

b) Fristen für die Geltendmachung von Invaliditätsleistungen
Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), die auch für Sportunfallversicherungen maßgeblich sind, gelten folgende Fristen:

- Eintritt der Invalidität:
Die unfallbedingte Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein.
- Ärztliche Feststellung:
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall durch einen Arzt schriftlich festgestellt werden.
- Geltendmachung beim Versicherer:
Der Anspruch auf Invaliditätsleistung muss ebenfalls innerhalb von 15 Monaten beim Versicherer angemeldet werden.

2. Verjährung und Spätfolgen
a) Reguläre Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 195 BGB: 3 Jahre) und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

b) Besonderheit: Spätfolgen
Es gibt in der Tat Konstellationen, in denen Spätfolgen erst nach Ablauf der regulären Fristen auftreten. Allerdings ist nach der gängigen Rechtsprechung und den Versicherungsbedingungen entscheidend, dass die Invalidität (also die dauerhafte Beeinträchtigung) innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt sowie beim Versicherer geltend gemacht wurde.

Wichtig:
Auch wenn Spätfolgen erst später erkannt werden, ist für die Leistungspflicht der Versicherung maßgeblich, dass die oben genannten Fristen eingehalten wurden. Eine "Verlängerung" der Frist aufgrund späterer Erkenntnis der Schwere der Verletzung ist nach der herrschenden Meinung und den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen.

3. Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Fristen
Die Rechtsprechung hält die genannten Fristen in den Versicherungsbedingungen für wirksam und sieht darin keinen Verstoß gegen § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung).

4. Ausnahmen und Entschuldigungsgründe
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn Sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft, etwa weil Sie mangels medizinischer Kenntnisse den Eintritt der Invalidität nicht erkennen konnten. In diesem Fall müssten Sie jedoch darlegen und beweisen, dass Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben.
Ein Verschulden wird dann zu verneinen sein, wenn Sie wegen Fehlens der erforderlichen medizinischen Kenntnisse nicht in der Lage waren, den richtigen Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität zu beurteilen, wobei Sie als Versicherungsnehmer für Ihr mangelndes Verschulden darlegungs- und beweisbelastet sind."

5. Fazit
Meldeversäumnis des Vereins:
Das Versäumnis des Vereins kann problematisch sein, wird aber nicht immer dem Versicherten zugerechnet, insbesondere wenn Sie keine Kenntnis von der Meldepflicht hatten.
Fristen:
Die Fristen für die Geltendmachung von Invaliditätsleistungen sind nach den Versicherungsbedingungen und der Rechtsprechung grundsätzlich verbindlich. Eine spätere Erkenntnis der Schwere der Verletzung verlängert diese Fristen nicht automatisch.

Spätfolgen:
Auch bei Spätfolgen ist entscheidend, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt und gemeldet wurde.

Ausnahme:
Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben, könnte eine Ausnahme greifen.

6. Empfehlung zum weiteren Vorgehen
Prüfen Sie, ob innerhalb der 15-Monats-Frist nach dem Unfall eine ärztliche Feststellung der Invalidität erfolgte und ob eine Meldung an die Versicherung (ggf. auch durch den Verein) erfolgte.
Falls Sie die Frist versäumt haben, prüfen Sie, ob Sie dies entschuldigen können (z. B. mangels Kenntnis der Schwere der Verletzung).

Zusammenfassend:
Nach der aktuellen Rechtslage und den Versicherungsbedingungen ist es sehr wahrscheinlich, dass Ihr Anspruch auf Invaliditätsleistung aus der Sportunfallversicherung verfristet ist, sofern die genannten Fristen nicht eingehalten wurden. Eine spätere Erkenntnis der Schwere der Verletzung führt in der Regel nicht zu einer Verlängerung der Fristen, es sei denn, Sie können ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis nachweisen.

II. Ansprüche gegen den Verein
1. Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verein kann grundsätzlich dann bestehen, wenn der Verein eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist (§ 280 Abs. 1 BGB).

a) Pflichtverletzung
Vereine sind im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitgliedern verpflichtet, Unfälle, die sich im Rahmen des offiziellen Trainings oder Spielbetriebs ereignen, unverzüglich der zuständigen Sportunfallversicherung zu melden. Diese Pflicht ergibt sich regelmäßig aus den Satzungen der Sportverbände, den Versicherungsbedingungen sowie aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (vertragliche Nebenpflicht).

b) Kausalität und Schaden
Wenn der Verein die Meldung unterlässt oder verspätet vornimmt und Ihnen dadurch der Versicherungsschutz ganz oder teilweise verloren geht (z.B. weil Fristen versäumt wurden), entsteht Ihnen ein Vermögensschaden in Höhe der entgangenen Versicherungsleistung.

2. Verschulden des Vereins
Für einen Schadensersatzanspruch ist weiterhin erforderlich, dass den Verein ein Verschulden trifft. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Meldung unterlassen wurde, obwohl der Unfall und die Meldepflicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Fazit:
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verein ist grundsätzlich möglich, wenn dieser seine Pflicht zur Unfallmeldung schuldhaft verletzt und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs hängt jedoch von der konkreten Sachverhalts- und Beweislage ab.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 4. Juni 2025 | 09:43

Sehr geehrter Herr Richter,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich möchte gerne die Nachfragefunktion nutzen, um noch einige entscheidende Aspekte zu klären:

Der Unfall ereignete sich am 05.08.2021 während eines offiziellen Vereinstrainings meines damaligen Fußballvereins. Der Unfallhergang war schwerwiegend – ich wurde noch am Platz ärztlich versorgt und mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht, der von Verantwortlichen des Vereins gerufen wurde. Es gab also mehrere Zeugen und ein klar erkennbares schweres Unfallgeschehen im Trainingskontext.

Trotzdem wurde der Unfall nicht bei der Sportunfallversicherung gemeldet, wie ich erst vor Kurzem erfahren habe. Dieses Versäumnis stellt nach meiner Auffassung eine eindeutige Pflichtverletzung seitens des Vereins dar, zumal die Meldepflicht bei solch offensichtlicher Verletzung jedem verantwortlichen Vereinsvertreter hätte bekannt sein müssen. Ich selbst war nach dem Unfall nicht über bestehende Versicherungsfristen oder Meldepflichten informiert worden.

Bis heute habe ich durch das Unfallgeschehen gravierende Einschränkungen. Es wurden zwei Operationen durchgeführt, zuletzt sagte mir mein behandelnder Arzt, dass mein Knie dauerhaft geschädigt ist. Ich bin in meinem erlernten Beruf (körperlich aktiv) nicht mehr uneingeschränkt einsetzbar. Ärztliche Befunde, OP-Berichte und Bildgebungen liegen zahlreich vor.

Meine zentrale Frage lautet nun:
Gibt es auf Grundlage dieses eklatanten Meldeversäumnisses durch den Verein eine realistische Möglichkeit, entweder
a) doch noch eine Leistung aus der Sportunfallversicherung zu erhalten, etwa über den Weg der Entschuldigung wegen fehlender Kenntnis, oder
b) den Verein auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen – konkret wegen der entgangenen Versicherungsleistung infolge unterlassener Meldung?

Ich möchte nach Jahren gesundheitlicher und beruflicher Einschränkungen zumindest noch etwas Gerechtigkeit erfahren – entweder durch eine nachträgliche Leistung aus der Versicherung oder durch einen Ersatzanspruch gegen den Verein.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Einschätzung zu diesen Punkten.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juni 2025 | 09:56

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

A) Nachträgliche Leistung aus der Sportunfallversicherung
Die vertraglichen Regelungen der Sportunfallversicherungen – wie sie auch bei der ARAG üblich sind – beinhalten in der Regel sehr strikte Melde- und Fristenregelungen. Wesentliche Punkte hierbei sind:

Meldepflicht und Fristen:
Die Versicherung verlangt, dass ein Unfall unverzüglich bzw. innerhalb festgelegter Zeiträume gemeldet wird. Dies umfasst etwa die frühzeitige ärztliche Feststellung der Invalidität (innerhalb von 15 Monaten) sowie die Meldung an den Versicherer bzw. eine etwaige Meldung durch den Verein. Auch wenn sich die Schwere der Verletzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt voll herauskristallisiert, greifen die vertraglich vereinbarten Fristsetzungen.

Entschuldigungsgründe aufgrund fehlender Kenntnis:
Ein Argumentationsansatz kann sein, dass Sie als Versicherten nicht über die für die Fristwahrung erforderliche Information – insbesondere über die Meldepflicht – in Kenntnis gesetzt wurden. Allerdings ist die Rechtsprechung in diesem Punkt restriktiv: Eine erfolgversprechende Berufung auf fehlende oder unzureichende Information ist ausschließlich in Ausnahmefällen möglich. Wird nachgewiesen, dass das Meldeversäumnis allein auf Fehlverhalten oder fahrlässiges Verhalten des Vereins zurückzuführen ist, wird der Versicherer in der Regel nicht zur Leistung verpflichtet, weil die vertraglichen Voraussetzungen (z. B. zeitnahe Anzeige des Unfalls) nicht erfüllt wurden.

Praktische Erfolgsaussichten:
Aufgrund des Umstandes, dass der Unfall eindeutig im Rahmen des offiziellen Trainings zu erfolgen hatte und – wie Sie schildern – mehrere Zeugen vorhanden waren, hätte der Verein die Pflicht zur Unfallmeldung offensichtlich erfüllen müssen. Ein späterer Hinweis auf den erheblichen Gesundheitsschaden ändert grundsätzlich nichts an den vertraglich geregelten Fristen. Dementsprechend ist eine nachträgliche Leistung durch die Sportunfallversicherung über den Weg einer Entschuldigung wegen fehlender Kenntnis im Regelfall eher unwahrscheinlich.

B) Schadensersatzanspruch gegen den Verein
Beim Schadensersatzanspruch stünde grundsätzlich die Pflichtverletzung des Vereins im Mittelpunkt. Hierbei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Pflichtverletzung und Verantwortlichkeit:
Die Pflicht zur Meldung von Unfällen im offiziellen Trainingskontext wird in der Regel den Vereinsvertretern obliegen – sei es aufgrund der Satzung, vertraglicher Nebenpflichten oder der generellen Sorgfaltspflicht gegenüber den Mitgliedern. Das Versäumnis, einen derart schweren Unfall (mit offensichtlichen schwerwiegenden Verletzungen) an die Sportunfallversicherung zu melden, kann als schuldhafte Verletzung dieser Pflicht gewertet werden.

Kausalität des Schadens:
Entscheidend ist, dass Ihnen durch das Versäumnis des Vereins ein konkreter Schaden entstanden ist. Hierzu zählt insbesondere, dass Sie durch das unterbliebene Melden keinen Anspruch aus der Sportunfallversicherung geltend machen können – was sich unmittelbar in entgangenen Versicherungsleistungen niederschlägt – sowie die daraus resultierenden gesundheitlichen und beruflichen Einschränkungen.
Sie müssten darlegen und beweisen, dass und in welchem Umfang das meldebedingte Versäumnis des Vereins ursächlich für den entgangenen Versicherungsschutz und – im Weiteren – für Ihre finanziellen Einbußen war.

Rechtliche Anspruchsgrundlage:
Grundsätzlich stützt sich ein derartiger Anspruch auf § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Nach erfolgreicher Darstellung der Pflichtverletzung und des Kausalzusammenhangs zwischen dem Versäumnis des Vereins und Ihrem Schaden können Sie geltend machen, was Ihnen regulär von Seiten der Versicherung zuzüglich eventuell weiterer Folgeschäden zustehen würde.

Zusammenfassung
Leistung aus der Sportunfallversicherung:
Die vertraglich festgelegten Fristen und Meldepflichten berechtigen den Versicherer, die Leistungspflicht abzulehnen, wenn die Anzeige nicht – bzw. verspätet – erfolgt. Ein Entschuldigungsgrund aufgrund fehlender Aufklärung Ihrerseits ist zwar denkbar, dürfte aber aufgrund der strikten vertraglichen Bestimmungen und der offensichtlichen Schwere des Unfalls kaum zum Erfolg führen.

Schadensersatzanspruch gegen den Verein:
Im Fall des meldebedingten Versäumnisses des Vereins liegt grundsätzlich ein anspruchsbegründender Pflichtverstoß vor. Unter der Voraussetzung, dass Sie den dadurch entstandenen konkreten Schaden (inklusive entgangener Versicherungsleistungen) hinreichend darlegen und beweisen können, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu.

Auf Basis der vorliegenden Sachverhalte erscheint ein Schadensersatzanspruch gegen den Verein als perspektivreicherer Ansatz, wenn Sie die Haftung des Vereins für sein unterlassenes Meldeverhalten nachweisen können. Eine nachträgliche Leistung der Sportunfallversicherung erscheint jedoch, angesichts der strikten vertraglichen Regelungen, eher wenig wahrscheinlich.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter. Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter

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