Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Rechtlich gesehen gilt folgendes:
Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen ist es gemäß § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG
untersagt Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Sondervergütung ist jede unmittelbare und mittelbare Zuwendung neben den Leistungen aufgrund des Versicherungsvertrages, insbesondere jede Provisionsabgabe.
Ein Vermittler muss sich also bewusst sein, dass er mit der Provisionsweitergabe an einen Versicherungsnehmer eine Ordnungswidrigkeit begeht, die nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG
bußgeldbedroht ist. Ein Verstoß gegen das Verbot der Sondervergütung führt aber nicht gemäß § 134 BGB
zur Nichtigkeit der zivilrechtlichen Provisionsteilungsvereinbarung, denn das Verbot richtet sich ausschließlich gegen die Versicherungsunternehmen und Vermittler, nicht gegen die Versicherungsnehmer als deren Vertragspartner.
Das heißt also, dass der Verstoß gegen die Anordnung nicht die Nichtigkeit Ihrer Vereinbarung mit Ihrem Bekannten nach sich zieht. Die von Ihnen geschlossene "Vereinbarung" wird rechtlich ungeachtet des Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot für wirksam angesehen.
Der Vermittler (hier Ihr Bekannter) muss sich gleichwohl bewusst sein, dass er mit der Provisionsweitergabe eine bußgeldbedrohte Ordnungswidrigkeit begangen hat.
Es könnte also eine Überlegung sein, den Schriftwechsel mit Ihrem Bekannten über einen Anwalt laufen zu lassen, welcher Ihren Bekannten deutlich auf die begangene Ordnungswidrigkeit hinweist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn die Verträge wie vereinbart gezahlt werden, dann dürfte sich doch, trotz Unterbrechung, kein Anspruch gegen mich ergeben, weil das Unternehmen die Provision zahlt, bzw. gezahlt hat...oder sehe ich das falsch?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Verstoß gegen das Verbot der Sondervergütung (egal ob Unternehmen oder Vermittler) führt nicht zur Nichtigkeit der zivilrechtlichen Provisionsteilungsvereinbarung. Der Anspruch bleibt also rechtlich bestehen.
Ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot zieht als rechtliche Konsequenz eben das Bußgeld nach sich. Deshalb erscheint es mir auch zweifelhaft, ob Ihr Bekannter die Forderung wirklich geltend machen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt