Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Provisionsvereinbarung ungültig?

8. August 2010 14:50 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Juni 2009 fragte mich ein Bekannter, ob ich diverse Versicherungen über ihn eindecken könnte (BU, Fondsversicherung und private Krankenversicherung).
Wir haben vereinbart (per Email), daß er mir xxxx Euro für alle 3 Verträge zahlt (bei Abschluß). Es wurde weder ein Stornohaftungszeitraum noch sonstiges vertraglich festgehalten.
Das Geld wurde nach Abschluß überwiesen. Die Verträge auch eingezahlt. Durch finanzielle Engpässe, mußte ich die Fondsversicherung(im Mai 2010) 6 Monate lang beitragsfrei stellen, die BU Versicherung wird wieder normal bezahlt(im Mai Juni 2010 konnte ich die Beiträge nicht aufbringen)...(die Dame bei der Versicherung sagte mir zur Provision, daß diese bei der BU wieder im vollen Umfang gezahlt werde, wenn der Vertrag wie ursprünglich abgeschlossen, weitergeführt wird...).
Von dem bekannten, über den das geschäft lief, habe ich vor ein paar Wochen eine mail bekommen, worin ich aufgefordert werde, sämtliche gelder, für alle Verträge, an ihn zurückzuzahlen.

Eigentlich schuldet er mir aus dem vertragsabschluß noch Geld, das will, bzw. kann er nicht zahlen...

Ein bekannter Vers.vertreter, mit dem ich darüber ein Gespräch führte, teilte mir dazu mit, daß die Forderung an mich unberechtigt sind, weil die Form der "provisionsvereinbarung" nicht rechtens sei.

ich bitte um eine rechtliche Einschätzung...vielen Dank

8. August 2010 | 17:49

Antwort

von


(156)
Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Rechtlich gesehen gilt folgendes:
Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen ist es gemäß § 81 Abs. 2 Satz 4 VAG untersagt Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Sondervergütung ist jede unmittelbare und mittelbare Zuwendung neben den Leistungen aufgrund des Versicherungsvertrages, insbesondere jede Provisionsabgabe.

Ein Vermittler muss sich also bewusst sein, dass er mit der Provisionsweitergabe an einen Versicherungsnehmer eine Ordnungswidrigkeit begeht, die nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG bußgeldbedroht ist. Ein Verstoß gegen das Verbot der Sondervergütung führt aber nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der zivilrechtlichen Provisionsteilungsvereinbarung, denn das Verbot richtet sich ausschließlich gegen die Versicherungsunternehmen und Vermittler, nicht gegen die Versicherungsnehmer als deren Vertragspartner.

Das heißt also, dass der Verstoß gegen die Anordnung nicht die Nichtigkeit Ihrer Vereinbarung mit Ihrem Bekannten nach sich zieht. Die von Ihnen geschlossene "Vereinbarung" wird rechtlich ungeachtet des Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot für wirksam angesehen.

Der Vermittler (hier Ihr Bekannter) muss sich gleichwohl bewusst sein, dass er mit der Provisionsweitergabe eine bußgeldbedrohte Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Es könnte also eine Überlegung sein, den Schriftwechsel mit Ihrem Bekannten über einen Anwalt laufen zu lassen, welcher Ihren Bekannten deutlich auf die begangene Ordnungswidrigkeit hinweist.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2010 | 17:56

Sehr geehrter Herr Kienhöfer,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Wenn die Verträge wie vereinbart gezahlt werden, dann dürfte sich doch, trotz Unterbrechung, kein Anspruch gegen mich ergeben, weil das Unternehmen die Provision zahlt, bzw. gezahlt hat...oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2010 | 18:02

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Verstoß gegen das Verbot der Sondervergütung (egal ob Unternehmen oder Vermittler) führt nicht zur Nichtigkeit der zivilrechtlichen Provisionsteilungsvereinbarung. Der Anspruch bleibt also rechtlich bestehen.

Ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot zieht als rechtliche Konsequenz eben das Bußgeld nach sich. Deshalb erscheint es mir auch zweifelhaft, ob Ihr Bekannter die Forderung wirklich geltend machen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(156)

Parlerstr. 30
73525 Schwäbisch Gmünd
Tel: 07171/8709925
Tel: 0178/5579635
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sven-Kienhoefer-__l103293.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Autokaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER