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Progressionsvorbehalt beschraenkt steuerpflichtig

| 31. März 2023 10:19 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich lebe in den USA und bin in Deutschland beschraenkt steuerpflichtig aufgrund von Mieteinnahmen.
Mein Einkommen in den USA fuehrt zu einem Progressionsvorbehalt in Deutschland. Nicht klar ist mir wie Kapitalertraege behandelt werden. Wie ich online lese sind laut verschiedenen Urteilen Kapitalertraege vom Progressionsvorbehalt ausgenommen, da Sie nicht der Einkommensteuer sondern der Abgeltungssteuer unterliegen. Verstehe ich das richtig?

31. März 2023 | 11:39

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Eine ganz eindeutige Antwort ist mir dazu leider auch nicht möglich.
Die Tendenz geht aber in die Richtung, dass die ausländischen Kapitalerträge bei beschränkter Steuerpflicht nicht dem Progressionsvorbehalt unterfallen.

Die ausführliche Darstellung in der Entscheidung des FG Münster v. 07.12.2016 Az. 11 K 2115/15 E https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2016/11_K_2115_15_E_Urteil_20161207.html
...lässt erahnen, dass dies nicht generell so gesehen werden kann.

„Soweit jedoch der pauschale Steuersatz des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG keine Anwendung fände oder keine abgeltende Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG einträte, unterlägen diese Kapitaleinkünfte dem Progressionsvorbehalt." (Rz. 44)

Auch die Entscheidung des FG Köln https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2014/4_K_2001_13_Urteil_20140122.html stellt heraus, dass in den entschiedenen Sachverhalten ein Progressionsvorbehalt ausländischer Kapitalerträge nicht angezeigt ist.

Der Unterschied in Ihrem Fall ist Ihre beschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/frotschergeurts-estg-32b-progressionsvorbehalt-2-persoenlicher-und-zeitlicher-anwendungsbereich-32b-abs1-s1-estg_idesk_PI42323_HI1149316.html

und

https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/234012/behandlung-auslaendischer-krankengeldzahlungen-und-kapitaleinkuenfte-im-rahmen-der-fiktiven-unbeschraenkten-steuerpflicht-und-des-progressionsvorbehalts/

Insoweit würde ich hier von keinen Progressionsvorbehalt hinsichtlich Ihrer Kapitalerträge auf Ihre beschränkt zu besteuernden Einkünfte ausgehen.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 31. März 2023 | 14:00

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