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Probleme beim Krankenkassenwechsel

| 4. April 2025 12:13 |
Preis: 70,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um eine rechtliche Beratung zum Thema Krankenkassenwechsel.
Ich befinde mich seit Juli 2024 im Krankengeldbezug. In dem Zeitraum 01.11.2024 bis 31.01.2025 haben wir neben dem Krankengeld auch aufstockend Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 5,29 Euro pro Monat erhalten. Ende Januar 2025 habe ich einen Mitgliedschaftsantrag bei der AOK NW gestellt. Mit Schreiben vom 31.01.2025 teilte mir die AOK NW mit, dass meine Mitgliedschaft ab dem 01.04.2025 gilt. Meine ehemalige Krankenkasse die Viactiv, teilte mir mit Schreiben vom 05.02.2025 mit, dass meine Mitgliedschaft zum 31.03.2025 endet.
Da ich von der AOK noch keine elektronische Gesundheitskarte erhalten habe, stellte mir die AOK NW am 02.04.2025 einen Ersatzbehandlungsschein aus, in welchem meine Mitgliedschaft am 01.04.2025 nochmal ausdrücklich bestätigt wird.
Heute teilte mir die AOK NW telefonisch mit, dass es noch nicht feststehe, ob und zu wann ich in der AOK aufgenommen werde. Das hat mich extrem Verwundert und schockiert, denn mir liegt bereits ein Ersatzbehandlungsschein der AOK vor. Auch meine ehemalige Krankenkasse hat mich zum 31.03.2025 abgemeldet.
Ich weiß nicht, wie ich mich verhalten soll und bitte um eine rechtliche Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
M.R.

4. April 2025 | 13:44

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie beziehen derzeit Krankengeld. Sie bleiben während des Krankengeldbezugs weiterhin pflichtversichert in der GKV. Sie sind also entweder noch bei der alten Krankenkasse versichert oder bei der neuen Krankenkasse, sind also nicht ohne Krankenversicherung. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortbesteht, solange Krankengeld bezogen wird – unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht oder nicht.

Bindungsfrist: Der Wechsel zu einer neuen gesetzlichen Krankenkasse setzt grundsätzlich eine zwölfmonatige Bindung an die bisherige Kasse voraus – das regelt § 175 Abs. 4 SGB 5. Bei bestimmten Wahltarifen nach § 53 SGB 5 (z. B. mit Selbstbehalt) kann die Bindung bis zu 3 Jahre betragen. Bonusprogramme allein verlängern die Bindung nicht. Es sei denn, sie sind mit Wahltarifen verbunden. Sofern Sie diese Mindestbindungsdauer bei der Viactiv erfüllt haben und keine verlängerten Bindungsfristen aufgrund von Wahltarifen bestehen, können Sie ihr Wahlrecht ausüben und zu einer anderen gesetzliche Krankenkasse wechseln. Dies gilt auch während des laufenden Krankengeldbezugs, auch wenn man aus praktischen Gründen das Ende des Krankengeldbezuges abwarten sollte.

Sie sollten der AOK NW schriftlich – am besten per Einwurfeinschreiben – mitteilen, dass Sie sich aufgrund des laufenden Krankengeldbezugs in der gesetzlichen Versicherungspflicht befinden (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5), die Bindungsfrist zur bisherigen Krankenkasse erfüllt ist (§ 175 Abs. 4 SGB 5) und Sie daher einen Anspruch auf nahtlose Aufnahme und Ausstellung der Gesundheitskarte ab dem 1.4.2025 haben. Setzen Sie eine Frist von ca. 10 Tagen.

Sollte sich die Klärung weiter verzögern, können Sie sich nach § 175 Abs. 2a SGB 5 an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Das dürfte hier das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW sein. Und / oder den Rechtsweg zum Sozialgericht beschreiten.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2025 | 07:48

Sehr geehrte Frau Haeske,
vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Rechtsberatung.

Ich überlege mich direkt an einem Rechtsanwalt zu wenden und ggf. in die einstweilige zu gehen, weil die Viactiv hat mich zum 31.03.2025 abgemeldet und die AOK NW verweigert die Aufnahme.
Ich bin im Krankengeldbezug und das Krankengeld stellt aktuell unsere einzige Einnahmequelle da. Wenn ich nun weder von der Viactiv noch von der AOK NW Krankengeld erhalte, dann können wir unsere laufenden Kosten (Miete, Strom, Lebenunterhalt etc.) nicht decken.

Durch die einstweilige erhoffe ich mir, dass der ganze Aufnahmeprozess bei der AOK beschleunigt werden kann, um zu verhindern, dass meine Familie in einer finanziellen Notlage gerät. Wie ich es im § 175 Abs. 1 SGB 5 nachgelesen habe, darf die AOK eine Mitgliedschaft nicht ablehnen.

Habe ich mit meiner Angelegenheit gute Chancen einstweiligen Rechtsschutz zu erhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2025 | 13:58

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

da die neue Krankasse Ihre Aufnahme bereits bestätigt hatte, diese Bestätigung nunmehr bis auf weiteres mündlich zurückgenommen hat und die alte Krankenkasse Sie bereits über die Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende März informiert hat, ist eine Unterbrechung der Krankengeldzahlung zu befürchten. Sie haben zudem einen Anspruch auf nahtlose Fortsetzung Ihrer Krankenversicherung und Aushändigung einer Gesundheitskarte. Da das Krankengeld Ihre einzige Einkommensquelle ist, dürfte die besondere Dringlichkeit für eine Eilentscheidung gegeben sein. Das LSG Berlin-Brandenburg hat z. B. die besondere Dringlichkeit bei einer Ablehnung des Krankengeldes trotz Möglichkeit des Bezuges von Sozialleistungen nach dem SGB 2 (Bürgergeld) oder SGB 12 (Sozialhilfe) bejaht, da diese keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber dem Krankengeld darstellen und das Krankengeld i. d. R. auch höher ist und der Bezug von diesen Sozialleistungen auch mit besonderen Pflichten verbunden ist (Beschluss vom 28.08.2019, Az. L 1 KR 298/19 B ER, https://openjur.de/u/2252166.html).

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 7. April 2025 | 07:15

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. April 2025
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