ich bin verheiratet und meine Frau ist berufstätig.
Seit 15. Februar 2011 bin ich arbeitslos (Anspruch 24 Monate) und war zu Beginn der Arbeitslosigkeit in der Steuerklasse III,( meine Frau in der Steuerklasse V).
Ab 01. März 2011 wechselten wir die Steuerklassen, da wir dadurch pro Monat
geringfügig mehr Nettoeinnahmen hatten (ca. 40 – 50,- EURO).
Bei der Einkommensteuerberechnung mussten wir nun erkennen, dass uns der Steuerklassenwechsel einige Tausend Euro kosten kann.
Auf folgende Fragen hätte ich gerne eine Antwort:
1. Darf die Agentur für Arbeit einer Änderung in die Lohnsteuerklasse V des
Hauptverdieners (jetzt arbeitslos) überhaupt zustimmen?
Hätte die Agentur für Arbeit nicht eigentlich Beratungspflicht?
2. Ist es möglich und richtig, ab sofort die ursprünglichen Steuerklassen eintragen zu lassen (Arbeitsloser Steuerklasse III, Ehefrau Steuerklasse V?
3. Kann ich von der Agentur für Arbeit eine Korrektur der Steuerkasse/Beitragsbescheide ab 01. März 2011 und entsprechende Nachzahlungen verlangen?
4. Wie soll ich vorgehen um an unser Geld zu kommen?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Nicht die Agentur für Arbeit bestimmt oder ändert die Lohnsteuerklassen, sondern die Gemeinde. Insoweit besteht auch keine Beratungspflicht der Agentur für Arbeit.
2. Sie können sich die Klasse III und Ihre Frau die Klasse V eintragen lassen. Wahrscheinlich macht es aber mehr Sinn sich, dass Sie sich beide IV eintragen lassen. Voraussetzung ist "ein Antrag" bei Ihrer Gemeinde. Bitte beachten Sie, dass die Wahl der Steuerklasse grundsätzlich lediglich die Höhe der Lohnssteuervorauszahlung und damit die Höhe der Nettolohnauszahlung im Laufe des Jahres beeinflußt. Die endgültige Höhe der Einkommenssteuer wird im Rahmen der Einkommens-erklärung festgelegt.
3. Wie gesagt, können Sie Steuerklassen nur zukünftig bei Ihrer Gemeinde ändern. Dies ist auch unterjährig möglich. Eine Korrektur der Beitragsbescheide können Sie nicht erreichen. Die Agentur ist an die Lohnsteuerklasse in der Vergangenheit gebunden.
4. Wie auf 2. und 3. beschrieben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller17. April 2012 | 19:10
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider ist mir immer noch nicht ganz klar, ob ein erneuter Wechsel der Lohnsteuerklasse(von 3 auf 5 und von 5 auf 3) von der Agentur für Arbeit anerkannt werden muss und dann auch zur Neuberechnung mit einem höherem Leistungsendgeldes führt? Wie wird die Agentur für Arbeit nach Prüfung der Zweckmäßigkeit entscheiden? Würden wir bei einer Ablehnung dann beide nach Steuerklasse V veranlagt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt17. April 2012 | 21:03
Einen Anspruch darauf, dass die Agentur das Arbeitslosengeld neu berechnet aufgrund eines erneuten Wechsels der Steuerklassen besteht nicht, da die Wahl zum 01.01. eines Jahres bestanden haben muss. Bei einer Ablehnung bleibt es bei der von Ihnen gewählten Steuerklasse. Sie müssen die unterschiedlichen Stellen beachten, einmal die Gemeinde, die für die Änderung der Steuerklassen zuständig ist und dann die Agentur für Arbeit die aufgrund der Steuerklassen das ALG berechnet.