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Private BU und Entlassungsbericht Reha

| 26. September 2018 22:40 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 46J. seit 2016 krankgeschrieben und als Architekt nicht mehr tätig. Aufgrund von Krankheit und OP von KV ausgesteuert. Begutachtet von der Agentur auf max. 3h/ täglich. Stehe aufgrund dessen dem Arbeits markt nicht zur Verfügung.
Bin momentan auf der Reha,
meine zweite.
Parallel habe ich ein Antrag auf BU bei meiner privaten Versicherung gestellt, weil Ende des Jahres ALG1 ausläuft.

Meine Frage:

Fall 1:
- Entlassungsbericht Reha arbeitsfähig. Ist dadurch meine BU beim privaten Versicherer gefährdet?
- Falls eine Umschulung bzw Teilhabe von der Agentur genehmigt wird, ist dadurch die BU gefährdet?

Fall 2:
- Entlassungsbericht Reha arbeitsunfähig. Bin ich damit entgültig auf mich alleine gestellt noch eine ansprechende alternative Arbeit wie zb Bauzeichner zu finden? Denn dann bin ich für die Agentur entgültig nicht mehr vermittelbar.

Mit freundlichen Grüßen





Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Fall 1:

Entlassungsbericht Reha arbeitsfähig. Ist dadurch meine BU beim privaten Versicherer gefährdet?

Nein, denn die sozialversicherungsrechtliche Feststellung ist nicht berufsbezogen. Bei einer BU geht es allein um die Frage, ob Sie in dem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie Sie ihn in gesunden Tagen ausgeübt haben, nicht mehr in der Lage sind (zu 50 % im Regelfall).

Falls eine Umschulung bzw Teilhabe von der Agentur genehmigt wird, ist dadurch die BU gefährdet?

Eigentlich nicht, außer Sie stellen den Leistungsantrag erst viel später wenn Sie bereits mehrere Monate in Ihrem neuen Beruf gearbeitet haben, dann tritt einen Zäsur ein. Da Sie den Leistungsantrag bereits gestellt haben, ist erst einmal nichts zu befrüchtet.

Anders könnte es aussehen, wenn Sie eine Klausel in Ihrem BU-Vertrag haben, wonach Sie verwiesen werden können auf andere Tätigkeiten oder wenn der neue Beruf artverwandt ist mit dem zuletzt ausgeübten Beruf.

Fall 2:
- Entlassungsbericht Reha arbeitsunfähig. Bin ich damit entgültig auf mich alleine gestellt noch eine ansprechende alternative Arbeit wie zb Bauzeichner zu finden?

Diese Frage ist leider etwas unspezifisch. Wenn Sie als arbeitsunfähig entlassen werden, dann haben Sie zunächst ggf. noch Restanspruch auf Krankengeld und ALG I. Das ALG I wird dann gem. § 145 SGB III nach den Regeln der Nahtlosigkeit gezahlt. Eine Vermittlungsfähigkeit wird dann fingiert. Allerdings wird man Sie auffordern, einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung zu stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 3. Oktober 2018 | 09:57

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