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Preiserhöhung nach Auftragsbestätigung

10. März 2015 13:19 |
Preis: 45€ Historischer Preis
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ein Unternehmen, das bereits Preisvereinbarungen mit Kunden getroffen hat, diese Preise aufgrund von Währungsschwankungen erhöhen?

Nein, wenn es keine Klausel gibt, die eine Preisanpassung aufgrund von Währungsschwankungen erlaubt, kann das Unternehmen die Preise wahrscheinlich nicht ändern. Es wäre ratsam, zukünftige Verträge mit einer solchen Klausel zu versehen, um auf solche Situationen vorbereitet zu sein.

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der aktuellen Währungsentwicklungen (USD/EUR) werden wir, ein mittelständisches Unternehmen, unsere Preise anpassen müssen. Dabei stellt sich uns nun folgende Problematik:

Wir haben mehrere Kunden denen für Ihre Aufträge (zum Beispiel 10 Einheiten eines Produkts) ein Preis X bestätigt wurde. Diese können zum Beispiel innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr abgenommen werden.

Inwieweit können wir die Preiserhöhung nun auch für diese Aufträge durchsetzen? Wir können die Waren zu den alten Preisen aufgrund des extremen Kursverfalls kaum noch selbst beziehen.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Eingrenzung vom Fragesteller
10. März 2015 | 13:23
10. März 2015 | 14:17

Antwort

von


(463)
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96114 Hirschaid
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Mit der Bestätigung des Preises haben Sie mit dem Kunden eine entsprechende, für beide Seiten verbindliche Preisabsprache getroffen. Sollten Sie nicht in der Abrede oder Ihren (einbezogenen?) AGB eine Klausel vorgesehen haben, die eine Preiserhöhung für den Fall gestiegener Bezugspreise erlaubt, können Sie die zugesagten Preise nicht einseitig erhöhen.

In diesem Fall müssten Sie versuchen, mit Ihren Abnehmern eine neue Preisvereinbarung zu treffen. Ferner könnten Sie, falls keine entgegenstehenden Abreden getroffen wurden, eine weitere Belieferung zu den bisherigen Preisen ablehnen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

ANTWORT VON

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