Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon aus, dass in den Verträgen jeweils eine Klausel enthalten ist, nach der Sie dem Verkäufer dessen (gesetzliches) Rechtsanwaltshonorar zu erstatten haben. Grundlegend anders wäre der Fall dann zu beurteilen, wenn auch der Rechtsanwalt selbst den Vertrag unterzeichnet hätte und Sie sich darin verpflichtet hätten, dem Anwalt jeweils ein (möglicherweise pauschales) Honorar zu zahlen. Dann könnte es sich um eine gesonderte schriftliche Honorarvereinbarung handeln, deren Gültigkeit man anhand der Urkunde werden müsste (Anmerkung: eine solche Honorarvereinbarung wäre wohl schon aus formellen Gründen unwirksam, das aber nur am Rande).
Wenn hier allerdings lediglich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten sind, dann findet darauf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwendung. Hier bestimmt § 15 Absatz 2 RVG
, dass Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann.
Eine solche einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn liegt nach der Definition des BGH dann vor, wenn zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer Zusammenhang besteht, hier etwa bei der Ausarbeitung sämtlicher vertraglichen Bestimmungen zum Praxiskauf. Weiterhin müsste ein einheitlicher Auftrag an den Rechtsanwalt ergangen sein sowie bei der Verfolgung der diversen Gegenstände (hier: Verträge) derselbe Rahmen eingehalten worden sein, vgl. Gerold/Schmidt, Rz. 6 ff. zu § 15 RVG
mwN.
Diese Bedingungen dürften hier erfüllt sein: von einem einheitlichen Auftrag an den Rechtsanwalt ist auszugehen, der einheitliche Rahmen besteht, da ja nur „eine" Verhandlung mit Ihnen geführt wurde. Vertrag und Vorvertrag sind zudem denkbar eng verbunden, zum einen wegen der weit gehenden inhaltlichen Identität, zum anderen auch wegen der Abhängigkeit des einen vom anderen. Es wird ja so sein, dass der Vorvertrag gerade zum Abschluss des Hauptvertrages mit gleichen Konditionen verpflichtet.
Dann aber handelt es sich um eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Dies wäre bei voneinander abhängenden Verträgen nur dann nicht der Fall, wenn der Rechtsanwalt mit verschiedenen Partnern Verhandlungen führt, die zu verschiedenen Verträgen führen, vgl. etwa OLG Frankfurt Main NJW-RR 2005,67
. Das wird man hier meines Erachtens nicht annehmen können.
Fazit: Sie können – falls es um die Erstattung gesetzliche Gebühren geht – mit der oben geschilderten Argumentation die doppelte Berechnung des Rechtsanwalts zurückweisen. Das können Sie außergerichtlich natürlich ohne eigenen Rechtsanwalt bewerkstelligen. Sollte der gegnerische Anwalt aber beim zuständigen Landgericht klagen, so müsste aufgrund des Streitwerts ohnehin ein eigener Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Insofern würde sich die teilweise Zurückweisung des Anspruchs durch anwaltliches Schreiben zumindest anbieten.
Sofern Sie weiteren Bedarf an Beratung und Vertretung in der Angelegenheit haben stehe ich dafür gerne zur Verfügung. Die räumliche Entfernung spielt aufgrund der diversen Kommunikationsmöglichkeiten dabei keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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