Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Jedenfalls wenn nachweislich ein Betrugsfall vorliegt, so ist ein Vorgehen auf Grundlage des § 826 BGB bzw. § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB möglich, um das Geld zurückzufordern. Auch ist im Falle von Großbritannien eine grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung des erstrittenen Urteils ohne Probleme möglich.
Eine Sammelklage ist in der Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Jeder Anleger müsste seine Ansprüche in einer separaten Klage durchsetzen. Möglich ist indes die Abtretung von Ansprüchen an einen anderen Anleger, der dann die Ansprüche aus abgetretenem Recht durchsetzt.
Sofern Sie Unterstützung bei der Angelegenheit benötigen, kommen Sie gern auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
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