Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Ist ein Planfeststellungsverfahren nach § 72 Abs. HVwVfG durchzuführen, so sind eine Reieh von Dingen zu beachten. Insbesondere einem Anhörungsverfahren der Betroffenen nach § 73 kommt hier eine besondere bedeutung zu.
Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht leider nicht hervor, wie weit vorgeschritten das Planfeststellungsverfahren ist. Ich gehe aber davon aus, dass eine Anhörung bereits stattgefunden hat. Somit wäre die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich berufen durch Planfeststellungsbeschluss i.S.d. § 74 HVwVfG einen Blan zu beschließen.
Im Zuge des Beschlusses muss die Behörde auch über im Planfeststellungsverfahren gemachte Einwendungen entscheiden. Gestoppt muss das Verfahren nicht. Sprich, sind Sie mit der Rampe noch im Planfeststellungsverfahren, dann sollten Sie gegenüber der Planfeststellungsbehörde Einwendungen geltend machen.
Liegt schon ein Planfeststellungsbeschluss vor, so bedenken Sie dessen Konzentrationswirlung aus § 75 Abs. 1 HVwVfG. Es sind dann keine weiteren Genehmigungen mehr erforderlich und man könnte mit dem Bau beginnen.
Der Planfeststellungsbeschluss ist Bebauungsplan und Baugenehmigung in einem. Diese können natürlich vor dem Verwaltungsgerichten angegriffen werden. Sollte bald mit dem Bau begonnen werden, so wäre an einen einstweiligen Rechtsschutz zu denken.
Als Nachbarn des Bauprojektes können Sie eine Vielzahl von nachbarschützender Vorschriften geltend machen. Zu denken wäre da an Ihren Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters. Auch diese wären dann in einem Widerspruchsverfahren bzw. Verwaltungsstreitsverfahren vor Gericht geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr RA Park,
danke für die in diesem Rahmen sehr gute Antwort. Ihre Annahme ist richtig dahingehend, dass heute die Frist für Einwendungen abläuft, darum werde ich ein Schreiben heute beim RP einliefern.
Darin wird genannt die Emissionen (Lärm, Bremsstaub, Erschütterungen die unser denkmalgeschütztes Haus beschädigen (aufgrund von mit Bremsstaub gefüllten Schienenrinnen), Licht), Privatsphäre wg Passanten in Fensterhöhe, Unfallgefahren, Behinderung von Einsatzkräften bei Einsätzen, Verkehrseinschränkungen (dadurch vermehrt Staus), kompletter Wegfall der Andienbarkeit des Hauses. Die Bahn existiert seit 1971 aufgrund einer Ausnahmegenehmigung, die Haltestellen liegen seitdem auf Straßenniveau und die Bahn ist mittels 2 Ausklappstufen zu besteigen.
Ihr Vorschlag: "Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters" ist mir neu. Da hier ein versetzter Bahnsteig für einen 130to Eisenbahnzug (eigentlich als Ubahn gedacht) auf einer Baulänge von ca. 200m in das denkmalgeschütztes Quartier gepresst wird hat das Bahnhofscharakter (Erinnert an Asterix: " Der große Graben"). Sehen sie da Chancen? Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen auch Ihre Nachfrage. Von Ihnen gemachte Einwendungen, die fristgerecht eingelegt wurden und nicht i.S.d. des "Planungsvereinfachungsgesetzes" präkludiert sind, werden im Laufe des Verfahrens in einem so genannten Erörterungstermin mit den entsprechenden Behörden erörtert.
Da es sich in Ihrem Falle aber um ein Projekt im Zusammenhang mit Schienenverkehr handelt, könnte ich mir vorstellen, dass sich die Behörde dank des "Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes" auf den Standpunkt stellen könnte, dass ein derartiger Termin nicht notwendig ist. Dies ist Ermessensentscheidung der Behörde. Sollte ein entsprechender Erörterungstermin angesetzt werden, so sollten Sie hier Ihr Augenmerk drauf richten und auf die von Ihnen erörterten Probleme eingehen. Insbesondere die Verkehrsbeeinträchtigung, Unfallgefahr und Beeinträchtigung von Rettungswegen erscheinen mir gute Argumente.
Mein Einwand des Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters war nur ein Beispiel für ein nachbarschützende Norm im Baurecht.
Ich gehe davon aus, dass im späteren Beschluss die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet wird. Hier baut dann die Behörde auf eigenes Risiko. Sie können einstweiligen Rechtsschutz beantragen und die Sache dem Verwaltungsgericht zuleiten.
Sie müssen allerdings auch bedenken, dass es sich hierbei um ein Vorhaben zur Steigerung der Barrierefreiheit des streitgegenständlichen Bahnhofs handelt. Durch das "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze" ist der RMV in Frankfurt verpflichtet gemäß § 8 Abs. 3 PBefG die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Ziel ist eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für die Nutzung des ÖPNV. Zugänglichkeits- und Nutzbarkeitsansprüchen der auch behinderter Fahrgäste werden durch die Vorgabe eines bequemem Ein- und Ausstiegs gem. § 31 Abs. 8 sowie § 34 Abs. 4 BOStrab artikuliert.
Diese Interessen und Ansprüche behinderter Menschen sind mit den von Ihnen vorgetragenen Ansprüche durch die Behörde in Einklang zu bringen. Dies ist dann, falls Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, von einem Gericht voll überprüfbar.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park