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Pkw während Straßensanierung durch Bitumen verschmutzt - wer haftet?

| 18. Oktober 2022 17:35 |
Preis: 50,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


12:07

Ich bin mit meinem Pkw an einer mobilen Straßenbaustelle, bei der Bitumen und Rollsplit aufgetragen wurde, vorbeigefahren. Es waren Schilder mit 40 kmh und Rollsplit aufgestellt. Die Baustelle befand sich auf der rechten Fahrbahn, und ich bin im vorgeschriebenen Tempo vorbeigefahren. Zu diesem Zeitpunkt regnete es.
Zu Hause musste ich feststellen, dass die komplette Beifahrerseite, das Heck und auch der Kotflügel über dem Radkasten der Fahrerseite mit Bitumen stark beschmutz war, der sich nicht entfernen lässt. Es sind keine einzelnen Spritzer, sondern der Schmutz ist über die komplette Seite unterhalb der Fenster in Bächen heruntergelaufen und hat sich als ölige Schicht festgesetzt.
Ich meldete den Schaden bei der Straßenmeisterei, die mich nach Rücksprache mit den an diesem Tag vor Ort tätigen Mitarbeitern aufforderte, die Schadenhöhe und meine Daten anzugeben, damit die Schadenmeldung eingereicht werden konnte. Dann wurde der Schaden dem Kreis, der für die Straße und auch für die Beauftragung der Sanierung zuständig ist, weitergegeben.
Jetzt bekam ich vom Kreis die Antwort, dass die Übernahme des Schadens abgelehnt wird, da der Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellen der Schilder nachgekommen wurde und es keiner zusätzlichen Warnung bedürfe, dass eine Verunreinigung mit Teer durch die Bauarbeiten möglich sei.
Dies wäre ein allgemeines Lebensrisiko und diese Verunreinigungen seien entschädigungslos hinzunehmen.
Außerdem sei der Schaden ausschließlich auf die plötzlich auftretende Wetterlage zurückzuführen (Regen), so dass ein haftungsbegründendes Verschulden des Kreises, der ja der Baulastträger für Kreisstraßen ist, nicht ersichtlich ist.
Ist es wirklich so, dass dies ein allgemeines Lebensrisiko ist, das man hinnehmen muss?
Ist die Straßenmeisterei nicht viel mehr in der Verantwortung, da sie hätten wissen müssen, dass diese Arbeiten bei dem Wetter die Gefahr bergen, dass Verschmutzungen an vorbeifahrenden Fahrzeugen entstehen? An diesem Tag hatte es seit den frühen Morgenstunden schon geregnet und die Arbeiten wurden nach Eintritt des Regens begonnen. Irgendwann nachdem ich die Baustelle passierte, wurden die Arbeiten für diesen Tag eingestellt und erst später, nachdem es trocken war, fortgeführt.
Für eine Einschätzung der Rechtslage wäre ich dankbar.
MfG

18. Oktober 2022 | 18:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich ist hier die für die Straßenmeisterei zuständige Behörde, in Ihrem Fall dann der örtliche Kreis, für die Einrichtung und Unterhaltung einer Baustelle verantwortlich und damit auch verkehrssicherungspflichtig. Soweit der Kreis ggf. einen Bauunternehmer mit den Arbeiten beauftragt hat, treffen auch diesen Verkehrssicherungspflichten. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Pflicht, bei deren Verletzung der Schädiger den entstandenen Schaden nach § 823 BGB zu ersetzen hat.

Die Rechtsprechung ist indessen bei der Frage, ob eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, sehr restriktiv und eher zu Lasten des Geschädigten eingestellt.

Allgemein sagt die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungsplicht bei Baustellen im Straßenbereich, dass der Verantwortliche die Pflicht hat, die Baustelle deutlich zu kennzeichnen und abzusichern (vgl. etwa: OLG Hamm, Urteil vom 17. 5. 2001 - 6 U 145/00) Die Baustelle war in Ihrem Fall als solche erkennbar und auch beschildert, allerdings fehlte hier der Hinweis darauf, dass mit Teer gearbeitet wird, der bei einsetzendem Regen und bei fahrenden Autos dann zu einer Beschmutzung der Fahrzeuge führen kann.

Bei für den Geschädigten nicht offensichtlich erkennbaren Gefahren geht die Rechtsprechung dann davon aus, dass hier besondere Hinweispflichten bestehen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat dann die Verkehrsteilnehmer insbesondere vor unvermuteten, von der Straße ausgehenden bzw. sich aus ihrer Beschaffenheit ergebenden und bei zweckgerechter und nicht ganz fernliegender, bestimmungswidriger Benutzung drohenden Gefahren in geeigneter Weise zu schützen. (vgl. etwa:
OLG Brandenburg Az. 12 U 254/20) Hierzu zählte dann auch der Hinweis darauf, dass mit Teer gearbeitet wird, der auf Fahrzeuge beim Vorbeifahren spritzen kann.

Daher gehe ich grundsätzlich von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.

Allerdings tritt eine Haftung nur ein, wenn man dem Verkehrssicherungspflichtigen auch Verschulden nachweisen kann. Dies ist letztlich keine allgemein zu beantwortende Frage, sondern der Prüfung im Einzelfall vorbehalten. Wenn tatsächlich ein plötzlich eintretendes nicht beherrschbares oder vorhersehbares Unwetter zum Schaden durch Wegspritzen des Teers geführt hat, würde ich kein Verschulden annehmen. Wenn es sich dagegen um einen allgemeinen Regen handelte, der bereits ausreichte, den Teer auf Autos zu spritzen, dann ist dies für den Verkehrssicherungspflichtigen vorhersehbar gewesen und er hätte zur Vermeidung besondere Maßnahmen treffen müssen.

Daher teile ich die Ansicht der Gegenseite nicht.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein







Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2022 | 10:21

Ich hatte inzwischen die Gelegenheit einen Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens zu sprechen, der an den Arbeiten an diesem Tag beteiligt war.
Er sagte mir, dass, wenn man bei nasser Fahrbahn den heißen Teer als Untergrund für den Rollsplit aufsprüht, dieser Teer "aufschwemmt". So, wie ich es verstanden habe, bildet sich dadurch eine Art "Sprühnebel", der rund um die Baustelle verteilt wird. Dieses ist auch deutlich auf mehreren hundert Metern der betroffenen Strecke an den weißen Leitpfählen zu sehen. Diese sind regelrecht "eingeteert". Ebenso wie die Beifahrerseite meines Pkw. Die Arbeiten wurden an dem Tag wegen des Wetters zu einem späteren Zeitpunkt auch abgebrochen. Leider für mich zu spät.
Die Strecke war nicht gesperrt, sondern zur Befahrung freigegeben. Die Arbeiten fanden in meiner Fahrtrichtung auf der rechten Seite statt und man wurde auf der Gegenfahrbahn an der mobilen Tagesbaustelle vorbeigeführt.
Bis zum Tag vorher herrschte tagelang trockenes Wetter. In der Nacht zuvor bzw. frühen Morgenstunden setzte Regenwetter ein. Als wir an der Baustelle vorbeifuhren, war die Straße schon auf mehreren hundert Metern bearbeitet, und es regnete schon geraume Zeit.
Die Baustelle und die bereits fertige Strecke wurde nur durch das Gefahrenschild "Rollsplitt" und eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 kmh gesichert. Es gab kein Zusatzschild, das auf drohende Verschmutzung o. ä. hinwies.
Die Ablehnung des Kreises erfolgte lediglich über eine Sachbearbeiterin des Zentralen Dienstes unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 18.03.1998 - 5 O 250/98 des Landgerichts Oldenburg und ein Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28.05.2002 - 1 O 735/98, die ich im Internet nicht finden konnte. Der Kreis ist der Meinung, dass es keiner zusätzlichen Warnung bedarf, wenn es zu Verunreinigungen durch Teer am Fahrzeug kommen kann und wir den Schaden so hinnehmen müssen. So etwas wäre ein allgemeines Lebensrisiko.
Es erfolgte keine Frage nach den näheren Umständen oder ein Gutachten. Ich sollte nur ein paar Fotos einreichen. Lt. Werkstatt kostet die Beseitigung der Schäden eine Summe im höheren dreistelligen Bereich.
Kann man jetzt wirklich sagen: "Pech gehabt, bist eben leider zum falschen Moment die Straße entlang gefahren" und die Verantwortung komplett von sich weisen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2022 | 12:07

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Nein, ich sehe das anders als die Gegenseite.

Denn offensichtlich ist dieses Problem der Verteilung des Teers bei nassen Witterungsverhältnissen bekannt und bedarf dann zusätzlicher Warnung. Da diese unterblieben ist, ist dies für mich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Da hilft auch ein Verweis auf Urteile von Landgerichten nicht, da die von mir zitierten OLGs dies anders sehen.

Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Bewertung des Fragestellers 30. Oktober 2022 | 08:54

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen lieben Dank

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Oktober 2022
5/5,0

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