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Piratensender: Haftung eines unschuldigen / unbeteiligten Hauseigentümers ?

| 1. Januar 2023 18:42 |
Preis: 75,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Vorgeschichte:
In einer Großstadt in NRW betreibt jemand einen nicht lizensierten UKW-Radiosender („Piratensender"). Das Programm ist sehr ansprechend gemacht, der (mir persönlich bekannte) Betreiber verdient damit auch kein Geld (d.h. nimmt anderen keine Werbeeinahmen weg) und er tut damit auch weiß Gott niemandem weh, auch andere Funkdienste werden nicht gestört – aber es ist halt leider nicht legal, es ist eine Ordnungswidrigkeit (zudem eine oft extrem teure, s.u.).

Gelegentlich wurden und werden solche „Piratensender" ausgehoben, d.h. die Bundesnetzagentur (BnetzA) verschafft sich (häufig mit Amtshilfe durch die Polizei) Zutritt zu den Räumlichkeiten, um den Sender ausser Betrieb zu nehmen, die Sendetechnik zu beschlagnahmen und im Idealfall den/die Betreiber in Flagranti live zu erwischen und zu bestrafen.
Gerade letzteres scheitert aber in der letzten Zeit fast immer dank der neuen technischen Möglichkeiten (zB Fernsteuerung der Techik und Signal-/programmzuführung per internet), d.h. man trifft vor Ort in der Praxis nur einen Computer und einen Sender an.

Deshalb geht die BnetzA angeblich neuerdings hin und verhängt die Strafe nicht gegen die Betreiber des Senders (wenn sie diese nicht ermitteln kann), sondern statt dessen dann gegen den/die (oft völlig ahnungslosen) Eigentümer der Immobilie, d.h. selbst dann, wenn den Immo-Eigentümer keine Schuld trifft, d.h. er den Betrieb des Senders weder erlaubt hat noch überhaupt davon Kenntnis hatte (...und von seinem Mieter wird er die Geldstrafe - immerhin bis zu 500 000 € (es gibt bereits mehrere Fälle mit mehr als 50 000 €) - wohl schwerlich im Regress zurück erstattet bekommen).

Die gesetzliche Basis, aufgrund derer eine derartige Haftung rechtlich möglich ist, konnte ich aber im Netz nicht finden (diese Art der Haftung finde ich auch etwas ungewöhnlich, denn mal analog: wenn mir ein Haus gehört, wo ein Mord begangen wird oder eine andere Straftat, und der Täter nicht ermittelt wird, dann hafte ich als Immo-Eigentümer ja auch nicht im Zweifelsfall dafür, oder?).

Frage:
a) Auf welcher Rechsgrundlage genau kann ein Hauseigentümer wegen eines in seinem Hause betriebenen Senders belangt werden, worauf kann sich die BNetzA stützen ?
b) wie könnte man bereits im Vorfeld das Risiko, später vor Gericht in solch einer Sache zu unterliegen (also als Dritter zu haften) zumindest verringern ? (z.B falls ein Immo-Eigentümer belegen kann, dass er keine Kenntnis hatte ? Wobei sich da die Frage stellt, wie man diese Unkenntnis, also quasi seine Unschuld, beweisen kann). Oder muss der Immo-Eingentümer gelegentlich ( zB zur Abwehr von Risiken, als Mitstörer zu haften) die Räumlichkeiten inspizieren, um zu verhindern, dass von dort illegale Tätigkeiten erfolgen, für die er mit haften könnte ?)


1. Januar 2023 | 22:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist ein Vorgehen gegen den Eigentümer nicht ohne Weiteres möglich. Nach § 228 Abs. 2 Nr. 17 Telekommunikationsgesetz (TKG) kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR festgesetzt werden, wenn jemand ohne Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 eine Frequenz nutzt. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird deutlich, dass lediglich der Betreiber des Schwarzsenders mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Eine weitere Ermächtigungsgrundlage der Bundesnetzagentur besteht nicht. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn beispielsweise eine illegale Sendeeinrichtung in einer selbst genutzten Immobilie vorgefunden wird und der Eigentümer keine Kenntnis davon haben wollte. Hier sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümer, der die Immobilie selbst bewohnt, die Sendeeinrichtung betrieben hat. Bei einer vermieteten Immobilie sehe ich keine rechtliche Möglichkeit gegen den Eigentümer vorzugehen. Nach Auseinandersetzung mit den gängigen Rechtsdatenbanken sind solche Fälle bisher in der Rechtsprechung auch nicht bekannt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 2. Januar 2023 | 00:21

Vielen Dank, Herr El-Zaatari !
Das ist eine klärende (und beruhigende) Information.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Januar 2023 | 07:31

Sehr gern!

Bewertung des Fragestellers 2. Januar 2023 | 00:26

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