Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn Sie sich nicht in irgendeiner Form ausdrücklich gegenüber Ihrem Arbeitgeber verpflichtet, dass ein Einzelfoto von Ihnen veröffentliche werden darf, dann müssen Sie sich nicht für den Geschäftsbericht in der genannten Form ablichten lassen.
Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst entscheiden, ob und in welcher Form Bilder von ihm veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass sich aus Art 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 GG
abgeleitet.
Ohne Ihre Einwilligung wäre die Veröffentlichung Ihres Bildes unzulässig, § 22
Kunsturhebergesetz. Bei Zuwiderhandlungen können Sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Ihren Arbeitgeber geltend machen.
Zwar dürfen Sie der von Ihrem Arbeitgeber angeordneten Betriebsversammlung nicht einfach fernbleiben. Aber die Anfertigung eines einzelnen Fotos von Ihnen dürfen Sie verweigern, wenn diese Aufnahme gegen Ihren ausdrücklichen Willen veröffentlicht werden soll.
Um Spannungen zu vermeiden sollten Sie vor dem geplanten Foto-Termin das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und freundlich aber bestimmt darauf hinweisen, dass Sie nicht möchten, dass eine Vielzahl von Menschen, die Sie nicht kennen, ein individuelles Foto von Ihnen erhält. Dies sollte eigentlich ausreichen, damit Ihr Arbeitgeber Sie wegen dieser Sache nicht weiter behelligt.
Ich hoffe Ihre Frage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
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