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Pflanzenkübel mit Bambus als Sichtschutz ohne Vermieterzustimmung

4. Mai 2020 13:16 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir leben in einem Reihenhaus mit einem hinteren Garten, der ca. 30m lang ist. Wir würden gerne einen Sichtschutzzaun auf der linken Grundstücksseitebaufbauen.
Das Haus auf der rechten Seite besitzt bereits einen Sichtschutz, sodass wir dort nicht in den Garten schauen können.

Unser Vermieter möchte diesen Sichtschutz nicht genehmigen, da er es früher immer gemocht hat, wenn man quer durch die Gärten schauen konnte. Dies können wir nicht nachvollziehen, da der Vermieter nicht in dem Haus wohnt und wir bereits drei Jahre dort wohnen.

Auch sein alternativer Hinweis, dass dies aus nachbarschaftlichen Gründen nicht aufgebaut werden darf, ergibt für uns keinen Sinn. In Hamburg gibt es eine solche Regelung nicht. Es gibt hier kein Einfriedungsrecht. Wir gehen aktuell davon aus, dass wir den Sichtschutz nicht ohne Zustimmung des Vermieters aufstellen dürfen, richtig?

Wir haben dazu eine Alternative gefunden: Bambuspflanzen in Pflanzenkübel, da dies laut unseren Recherchen nicht genehmigungspflichtig ist.
Aufstellen von großen Pflanzgefäßen ist keine bauliche Veränderung (AG Pinneberg, Urteil v. 06.06.17, Az. 60 C 2/17 ).

Verstehen wir es richtig, dass wir als Plan B die Pflanzenkübel aufstellen können, wenn wir uns mit dem Vermieter nicht auf die Sichtschutzwände aus Holz einigen können?

4. Mai 2020 | 13:59

Antwort

von


(2753)
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Tel: 0441-7779786
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Gegensatz zu einem festen Zaun oder in der Erde eingepflanzten Büschen und Bäumen lässt sich ein Pflanzkübel jederzeit wieder entfernen. Deshalb kann der Mieter in dem von ihm allein genutzten Garten auch Schaukel, Klettergestell und sogar einen Wohnwagen ohne Zustimmung des Vermieters aufstellen. Eine erhebliche optische Beeinträchtigung sehe ich bei Aufstellen von Pflanzkübeln im Garten auch nicht, weshalb ich eine Zustimmung hierzu für entbehrlich halte.

Für einen Sichtschutzzaun ist dagegen eine Zustimmung erforderlich. Wenn den übrigen Wohnungseigentümern und anderen Mietern bzw. dem Eigentümer durch die Veränderung kein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG erwächst, darf diese Zustimmung aber wegen § 242 BGB nicht einfach verweigert werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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