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Pfändungstabelle

25. September 2008 08:17 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


10:28

Mein anrec henbares Nettoeinkommen beträgt z. Z. 3050 Euro.
Es stehen Pfändungen über ca. 20000 E. an. Bei beiderseitigem Sorgerecht für einen 16jährigen Jungen zahle ich Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle an die getrennt lebende Ehefrau. Das Nettoeinkommen der Ehefrau liegt bei 1.300 Euro.

Damit kann sich meine Ehefrau selbst unterhalten. Sie erhält außerdem 3/7 Differenzunterhalt. Ich lese die Tabelle der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 ZPO so, dass ich als für ein Kind Unterhaltspflichtiger einem Pfändungsbetrag von 832 E. zuzüglich 30 Euro weil über 3020 liegend unterliege.

Ist meine Sichtweise korrekt?

25. September 2008 | 09:36

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

In der Pfändungstabelle wird das bereinigte Nettoeinkommen berücksichtigt und jede unterhaltsberechtigte Person, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dies sind in Ihrem Fall die getrennt lebende Ehefrau und das minderjährige Kind. Bei einem Nettoeinkommen von EUR 3.050,- und 2 Unterhaltpflichten errechnet nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ein pfändbarer Betrag in Höhe von EUR 612,95. Aufgrund der eigenen Einkünfte Ihrer Ehefrau können die Gläubiger allerdings bei dem Amtsgericht gem. § 850 c Abs. 4 ZPO beantragen, dass diese bei der Pfändung unberücksichtigt bleibt. Entscheidet das Amtsgericht hiernach, dass die Ehefrau nicht oder nur mit einem bestimmten Prozentsatzes zu berücksichtigen ist, wirkt diese Entscheidung im Übrigen nur für den Gläubiger, der die Nichtberücksichtigung der Unterhaltsberechtigten beantragt hat.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2008 | 10:15

Da davon auszugehen ist, dass das AG die Ehefrau als nicht zu berücksichtigen einstuft, ist von einem pfändbaren Betrag von 832 plus 30 auszugehen? Und welches ist das unterhaltsrelevante Einkommen dann? 3050 - Unterhaltspflicht für 2 Personen oder 3050 - Unterhaltspflicht für 1 Person? Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2008 | 10:28

Sehr geehrter Fragesteller,

entscheidet das Amtsgericht, dass Ihre Ehefrau nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist, dann errechnet sich bei einem Nettoeinkommen von EUR 3.050,00 und 1 Unterhaltspflicht ein pfändbarer Betrag von EUR 861,99.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

ANTWORT VON

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