Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kosten für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers und die Abgabe einer Vermögensauskunft variieren, liegen aber in der Regel bei etwa 20 bis 30 Euro. Die Kosten für eine Gehalts- oder Kontopfändung können je nach Umfang und Komplexität des Falles variieren, liegen aber in der Regel bei etwa 30 bis 50 Euro. Die Pfändung einer Kaution kann ebenfalls Kosten verursachen, die je nach Umfang und Komplexität des Falles variieren können. Die Kosten für die Pfändung eines Autos können ebenfalls variieren, liegen aber in der Regel bei etwa 50 bis 100 Euro.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Kosten in der Regel vom Schuldner zu tragen sind, wenn die Pfändung erfolgreich ist. Wenn die Pfändung jedoch nicht erfolgreich ist, können Sie als Gläubiger auf diesen Kosten sitzen bleiben.
In Bezug auf die Gehaltspfändung ist zu beachten, dass es gesetzliche Pfändungsfreigrenzen gibt, die das Existenzminimum des Schuldners sichern sollen. Wenn das Einkommen des Schuldners unter dieser Grenze liegt, kann es nicht gepfändet werden.
In Bezug auf Ihre letzte Frage, ob Sie die Käuferin "kränken" sollten, indem Sie eine Gehaltspfändung beantragen, obwohl sie unter der Pfändungsfreigrenze liegt: Dies ist eine ethische Frage, die Sie selbst beantworten müssen. Aus rechtlicher Sicht haben Sie das Recht, Ihre Forderungen geltend zu machen und alle rechtlichen Mittel zu nutzen, um diese durchzusetzen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie dabei immer im Rahmen des Gesetzes handeln und die Rechte und Würde der anderen Partei respektieren.
In Bezug auf die mögliche Forderung nach Schadensersatz durch die Käuferin, wenn sie nach der Probezeit nicht übernommen wird: Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie sich unrechtmäßig verhalten und sie nachweisen könnte, dass die Nichtübernahme direkt auf Ihre Gehaltspfändung zurückzuführen ist und sie dadurch einen finanziellen Schaden erlitten hat. Dies könnte jedoch schwierig zu beweisen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
Einen Zahlungsengpass räumte die Käuferin als Beschuldigte ein. Kann man diesbezügl. unerlaubte Handlungen beim Insolvenzgericht geltend machen [sollte ein Insolvenzverfahren laufen] oder muss die Käuferin erst strafrechtlich Verurteilt sein?
Was würden Sie mir generell empfehlen? Sie bezieht Bürgergeld und hat ein Minijob und hat ein Auto
Es ist tatsächlich möglich, dass bestimmte Handlungen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als unerlaubt angesehen werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Schuldner Vermögenswerte beiseite schafft oder verschleiert, um sie der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern zu entziehen.
Ob im konkreten Fall eine unerlaubte Handlung vorliegt, hängt von den genauen Umständen ab und kann nur im Rahmen einer individuellen Prüfung festgestellt werden. Hierfür wäre es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Eine strafrechtliche Verurteilung der Käuferin ist für die Geltendmachung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren nicht zwingend erforderlich.
Allerdings kann eine solche Verurteilung die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erleichtern, da sie als Beweis für das Fehlverhalten der Käuferin dienen kann.
In Bezug auf Ihre generelle Frage, was ich Ihnen empfehlen würde: Grundsätzlich sollten Sie alle Ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel nutzen, um Ihre Forderungen durchzusetzen. Dies kann beispielsweise die Beantragung einer Gehaltspfändung oder die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens umfassen. Dabei sollten Sie jedoch stets die Kosten und den möglichen Nutzen dieser Maßnahmen abwägen. Der Ansatz Ihres Anwalts erscheint durchaus sinnvoll.