Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
zu 1.) Die Berechnung Ihres Ruhegehaltes erfolgt nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Danach erhalten Sie nach Erreichen des Pensionsalters von 65 Jahren ein Ruhegehalt, das um 3,6 % gemindert ist für jedes Jahr, dass Sie vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand gehen.Dabei darf die Minderung in Ihrem Fall 10,8 % nicht übersteigen. Für Sie interessant sind auch folgende Urteile:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10996
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100727_2bvr061609.html
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexandra Gerecht- Mahr
Rechtsanwältin
Sg Frau Gerecht- Mahr,
vielen Dank für die Beantwortung.
Ich habe ihre Ausführungen so verstanden, dass meine jetzigen Versorgungsbezüge ab meinem 65. Lj um weitere 10,8 % gekürzt werden.
Beispiel: Derzeitiger Versorgungsanspruch 2.000,-
ab 65Lj 2.000,- ./. 10,8 % = 1.784,-
Sollte ich falsch liegen bitte um kurze Beispielrechnung
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
meines Erachtens liegen Sie richtig.
MfG,
RA Gerecht-Mahr