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Pensionshöhe eines Dienstunfähigen Beamten nach Erreichen des Pensionsalters

| 28. Januar 2012 13:21 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Alexandra Gerecht-Mahr

sgDuH,
ich bin 55 J.,seit 2004 Pensionär aufgrund Dienstunfähgkeit (kein Dienstunfall), Kommunalbeamter in BaWü. mit maßgebendem Ruhegelaltssatz von 70,56 %


Fragen:
1. Erfolgt nach Erreichen des Pensionsalters
(65J?)ein weiterer Abschlag (Höhe in %)?

2. Wenn ein Abschlag erfolgt, ab welchem Alter
wird er erhoben, z.B. ab 65. Ljahr?

evtl. wird hier ein OVG-Urteil (Rheinland-Pfalz vom 28. März 2008, Aktenzeichen: 2 A 10262/08 .OVG analog angewendet.

mfg






Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

zu 1.) Die Berechnung Ihres Ruhegehaltes erfolgt nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Danach erhalten Sie nach Erreichen des Pensionsalters von 65 Jahren ein Ruhegehalt, das um 3,6 % gemindert ist für jedes Jahr, dass Sie vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand gehen.Dabei darf die Minderung in Ihrem Fall 10,8 % nicht übersteigen. Für Sie interessant sind auch folgende Urteile:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10996

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100727_2bvr061609.html

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexandra Gerecht- Mahr
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2012 | 18:31

Sg Frau Gerecht- Mahr,
vielen Dank für die Beantwortung.
Ich habe ihre Ausführungen so verstanden, dass meine jetzigen Versorgungsbezüge ab meinem 65. Lj um weitere 10,8 % gekürzt werden.

Beispiel: Derzeitiger Versorgungsanspruch 2.000,-
ab 65Lj 2.000,- ./. 10,8 % = 1.784,-

Sollte ich falsch liegen bitte um kurze Beispielrechnung


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Januar 2012 | 14:32

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

meines Erachtens liegen Sie richtig.

MfG,

RA Gerecht-Mahr

Bewertung des Fragestellers 2. Februar 2012 | 10:59

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