Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Parteiwerbung auf Kfz ist wie jede andere Werbung grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist leuchtende, insbesondere bewegte Werbung, da dadurch die anderen Verkehrsteilnehmer abgelenkt werden können. Dazu zählt auch selbstleuchtende, stark reflektierende und phosphorizierende Leuchtmittel. Schwierig wird es, wenn die Werbung auch die Scheiben überdeckt. Die Scheiben müssen mindestens 70 Prozent des einfallenden Lichts durchlassen, die Vorderscheibe muß völlig frei bleiben. Die Sicht des Fahrers darf keinesfalls behindert werden.
Das Kfz darf auch nicht dauerhaft abgestellt werden, nach ca 24 bis 48 Stunden wird das Ordnungsamt es sonst als festes Werbeobjekt ansehen, wofür eine Sondernutzungserlaubnis notwendig ist. Fehlt eine solche, wäre dann ein Bußgeld fällig.
Ansonsten gelten die üblichen Grenzen, also Verbot von Lügen, Hetze und Haßbotschaften.
Eine Grenze zwischen Wahlplakat und normalem Plakat ist relativ einfach zu finden: Wenn eine Wahl stattfindet und das Plakat für eine Partei wirbt, die zur Wahl antritt, ist es ein Wahlplakat.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Erst noch einmal zur Klarstellung : Bei einem Kastenwagen kann also der gesamte hintere Bereich, der nicht Scheibe ist, beklebt werden ?
Nun noch die ergänzende Frage : Wenn das Fahrzeug nicht im Einsatz ist steht es bei meiner Wohnung auf der öffentlichen Straße. (Parken erlaubt ohne Beschränkung) Dieses sollte dann aber doch auch über mehrere Tage möglich sein ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Autolichter, Nummernschild usw müssen auch frei bleiben. Aber die normale lackierte Fläche kann beklebt werden. Allerdings empfehle ich, die Werbung und Beklebung von einem Anwalt vor Ort prüfen zu lassen, um da Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Wenn es in direkter Nähe zu Ihrer Wohnung parkt, ist das erlaubt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt