Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
So wie Sie habe ich das auch recherchieren können, vgl. Abs. 2 der LBO: "Brandwände sind herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist."
Nur wenn dieser Abstand unterschritten würde, würde das gelten, was in Abs. 8 steht:
"Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. In Brandwänden innerhalb ausgedehnter Gebäude sind Öffnungen zulässig, wenn es die Nutzung des Gebäudes erfordert. Die Öffnungen müssen mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen versehen werden; Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist."
Gut, des öfteren gibt es Besonderheiten vor Ort und ich kenne nicht alle Einzelfallumstände.
Senden Sie mir am besten das Schreiben der Behörde per E-Mail, dann sehe ich mir das an und kann mehr dazu sagen, vielen Dank. Das ist kostenlos im Rahmen der unten aufgeführten Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre E-Mail samt Anlagen.
Nach dem Inhalt des Schreibens geht die Baurechtsbehörde von einem Abstand von deutlich unter 5 m bzw. 5,60 m aus, was demnach aufgeklärt werden muss.
Ich würde daher erwägen, einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort einzuschalten, der/die sich das näher ansieht, wobei auch die Anhörungsfrist entsprechend verlängert werden kann.
Dann kann das nochmals geprüft werden.
Ansonsten ist das behördliche Schreiben korrekt, wenn man jedenfalls einen Abstand von deutlich unter 5 m unterstellt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt