Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wäre sicher sehr zweckmäßig, wenn die Behörde über den Tod des Arztes informiert würde. Das sollten Sie unbedingt tun, damit es in der Sache ohne Verzug weitergeht. Der Nachlassverwalter des Arztes müsste sich dann ggf. um die Herausgabe der Akten zur Begutachtung durch einen anderen Arzt kümmern. Der Patient entscheidet darüber, wer in seine Patientenakte sehen darf.
§ 22 SGB X
betrifft nur den Arzt selbst. Weder Patient noch Angehörige müssen sich Sorgen machen, dass sie nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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