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Paragraph 22 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches

22. Dezember 2020 19:34 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Auskunftsverpflichtung nach § 22 SGB X erlischt mit dem Tod des Zeugen bzw. Sachverständigen.

Der Hausarzt ist seit Monaten verstorben, nun kommt erneut ein Brief mit Erinnerung und Drohung , wenn Befundbericht durch den Arztes an die Kreisverwaltung nicht übersendet wird bzgl Schwerbehindertenrechtsangelegenheit, dann werden man dem Arzt mit Paragraph 22 richterlich belangen. Müsste der Patient die Verwaltung nicht informieren, dass der Arzt Tot ist und das so ein Gutachten nicht durchführbar ist? Was sollte ein Laie der nicht medizinisch tätig ist machen. Es besteht doch kein Auskunftrecht gegenüber andere Institutionen ausser zu der Patient oder ?
Wer wird dann hier richterlich belangt, die Erben ? Was sollte in diesem Fall gemacht werden.

22. Dezember 2020 | 20:11

Antwort

von


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Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es wäre sicher sehr zweckmäßig, wenn die Behörde über den Tod des Arztes informiert würde. Das sollten Sie unbedingt tun, damit es in der Sache ohne Verzug weitergeht. Der Nachlassverwalter des Arztes müsste sich dann ggf. um die Herausgabe der Akten zur Begutachtung durch einen anderen Arzt kümmern. Der Patient entscheidet darüber, wer in seine Patientenakte sehen darf.

§ 22 SGB X betrifft nur den Arzt selbst. Weder Patient noch Angehörige müssen sich Sorgen machen, dass sie nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

ANTWORT VON

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