Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gesellschaftsverhältnis und Gewinnbeteiligung
Nach Ihrer Darstellung haben Sie und Ihr Ex-Freund die Reitanlage gemeinsam geführt, wobei der Betrieb auf seinen Namen läuft und Sie als Angestellte ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig waren. Zusätzlich war eine Gewinnbeteiligung von 10% vereinbart.
Auch wenn der Betrieb formal auf seinen Namen läuft, spricht die gemeinsame Führung und die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung dafür, dass zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Freund eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 BGB vorliegt. Eine GbR kann auch formlos, also mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, gegründet werden.
Der Gesellschaftsvertrag verpflichtet die Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Auch ohne schriftlichen Vertrag kann eine solche Gesellschaft bestehen, wenn Sie sich tatsächlich wie Gesellschafter verhalten haben.
Die Gewinnbeteiligung von 10% ist als gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zu werten.
Wenn Ihr Ex-Freund Ihnen diese Gewinnbeteiligung nicht auszahlt, können Sie einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils geltend machen. Sie müssten jedoch nachweisen, dass eine solche Vereinbarung tatsächlich bestand und Sie als Mitgesellschafterin tätig waren. Dies kann durch Zeugenaussagen, E-Mails, gemeinsame Entscheidungen oder andere Indizien erfolgen.
2.
Abfindung und Geschäftsleitung
Im Falle der Auflösung der GbR, etwa durch die Trennung, haben Sie einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Gesellschaft.
Das bedeutet, das Gesellschaftsvermögen ist zu verteilen, gemeinschaftliche Schulden sind zu begleichen und die Einlagen der Gesellschafter sind zurückzuerstatten. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf den Gewinnanteil, der Ihnen nach der Vereinbarung zusteht.
Ein gesonderter Abfindungsanspruch für die Geschäftsleitung besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
Ihre Tätigkeit als Geschäftsleiterin ist jedoch im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen, insbesondere wenn Sie über die Gewinnbeteiligung hinaus besondere Leistungen erbracht haben. Ohne schriftliche Vereinbarung ist ein zusätzlicher Abfindungsanspruch schwer durchzusetzen, aber Sie können im Rahmen der Auseinandersetzung zumindest Ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen und Gewinn verlangen.
3.
Weiterführung des Betriebs
Wer den Betrieb weiterführt, hängt davon ab, ob Sie sich einigen können.
Solange die GbR besteht, können Sie gemeinsam über die Zukunft des Betriebs entscheiden. Nach der Auflösung der Gesellschaft muss das Gesellschaftsvermögen abgewickelt werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann jeder Gesellschafter die Auflösung verlangen und eine Auseinandersetzung der Gesellschaft fordern.
4.
Verhalten des Ex-Freundes gegenüber Dritten
Wenn Ihr Ex-Freund Einsteller informiert und dabei Interna sowie unwahre Behauptungen über Sie verbreitet, kann dies unter Umständen eine Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte darstellen.
Sie könnten zivilrechtlich gegen ihn vorgehen, insbesondere wenn er Sie verleumdet oder geschäftsschädigende Aussagen macht.
Ein Unterlassungsanspruch kann bestehen, wenn nachweislich falsche Tatsachen behauptet werden, die Ihrem Ruf oder Ihren wirtschaftlichen Interessen schaden.
5.
Zusammenfassung
Sie haben nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts einen Anspruch auf Ihren Gewinnanteil und auf Auseinandersetzung der Gesellschaft. Ein gesonderter Abfindungsanspruch für die Geschäftsleitung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung. Die Weiterführung des Betriebs muss einvernehmlich geregelt werden, andernfalls ist die Gesellschaft abzuwickeln. Gegen unwahre und rufschädigende Aussagen Ihres Ex-Freundes können Sie zivilrechtlich vorgehen.
Alle diese Ansprüche setzen voraus, dass Sie die tatsächlichen Umstände (gemeinsame Führung, Gewinnbeteiligung, Geschäftsleitung) nachweisen können. Die rechtliche Durchsetzung hängt maßgeblich von der Beweisbarkeit der mündlichen oder konkludenten Vereinbarungen ab.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: