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P-Konto und Sonderzahlungen

| 31. März 2020 13:24 |
Preis: 28,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


16:27

Zusammenfassung

Wie kann ein Selbständiger mit einem P-Konto, der durch die Coronakrise Einkommenseinbußen hat, eine einmalige Sonderzahlung effektiv schützen lassen?

Man muss bei der Vollstreckungsstelle des Amtsgerichts einen Antrag auf einen einmaligen erhöhten Freibetrag für die Sonderzahlung stellen. Hierfür sind Kontoauszüge der letzten drei Monate, der Antrag auf Sonderzahlung bzw. Auszahlungsbescheid und der Pfändungsbeschluss über die bestehende Kontopfändung vorzulegen. Eine vorherige Absprache mit der Bank ist empfehlenswert, obwohl diese nicht verpflichtet ist, einen weiteren Freibetrag zu gewähren.

Aufgrund älterer Schulden wird mein Konto seit 2015 als P-Konto geführt.

Ich bin selbständig und meine Schulden haben nichts mit meiner Selbständigkeit zu tun.
Nun sind mir (wie vielen anderen auch) durch die Coronakrise die Aufträge weggebrochen. Ich bin zwar durch keine behördlichen Maßnahmen an meiner Berufsausübung gehindert. Meine Kunden setzen im Moment einfach aus.

Ich möchte einen Antrag auf Soforthilfe stellen. Wie kann ich diese einmalige Sonderzahlung auf meinem P-Konto effektiv schützen lassen?

Es geht mir darum, diesen Betrag auf 3 (oder mehr) Monate umlegen zu können, da meine regelmäßigen Geldeingänge sich stark reduziert haben und laufende Kosten ja nun mal monatlich anfallen.





31. März 2020 | 13:52

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

wenn Sie die Sonderzahlung beantragen, müssen Sie bei der Vollstreckungsstelle des Amtsgerichts einen Antrag stellen, dass Sie für die Zahlung einen einmaligen erhöhten Freibetrag erhalten werden..

In der Regel müssen Sie folgende Unterlagen bei der Antragstellung vorlegen:

- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Antrag auf Sonderzahlung bzw. Auszahlungsbescheid
- Pfändungsbeschluss über die bestehende Kontopfändung

Achten Sie darauf, dass Sie derzeit einen Termin beim Amtsgericht nur schwer und nur auf vorheriger telefonischer Vereinbarung erhalten.

Das alles wäre nur dann nicht möglich, wenn Ihre Bank auftrund des Sonderzahlungs-Antrages einen einmaligen weiteren Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt.

Aber dazu ist die Bank nicht verpflichtet; gleichwohl sollten Sie mit der Bank vorher darüber und die Stellung des einmaligen Freibetrages unbedingt sprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2020 | 16:24

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

herzlichen Dank für die schnelle und kompetente Beantwortung meiner Frage.

Wie Sie schon sagen, sind Termine beim Amtsgericht und bei der Bank im Moment nur schwer zu bekommen.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, müsste die Sonderzahlung erst auf meinem Konto eingehen, bevor ich den Antrag stellen kann?

Ich werde nach einer anderen Lösung suchen müssen, um meine laufenden Kosten zu decken. Die Soforthilfe kommt jedenfalls für mich leider nicht in Frage.

Freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2020 | 16:27

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,


das ist in der derzeitigen Zeit leider richtig, dass Termin kaum zu realisieren sind.

Und richtig; der Betrag muss eingeganegn, bzw. bewilligt sein. Eine Blanko-Freistellung ist so nicht möglich..

Sofern die Soforthilfe nicht in Betracht kommt, brauchen Sie diese Schritte dann natürlich auch nicht zu machen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 31. März 2020 | 16:26

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. März 2020
5/5,0

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ANTWORT VON

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