Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Sie können gemäß Paragraph 49 Ordnungswidrigkeitengesetz auch selbst Einsicht in die Akte nehmen. Dabei müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse darlegen. Dieses ist gegeben, da Sie ja Betroffener sind.
Sie können den Anhörungsbogen bezüglich der Personalien zurück schicken, sollten aber auf keinen Fall Angaben zur Sache machen. Mit dem Zurückschicken des Anhörungsbogens können Sie Ihr Akteneinsichtsgesuch verbinden.
In zeitlicher Hinsicht müssen Sie aufpassen, dass Sie bei Erhalt des Bußgeldbescheids nur eine Frist von zwei Wochen haben, um Einspruch einzulegen. Wenn also die Akte noch nicht da sein sollte, Sie aber den Bußgeldbescheid schon bekommen haben, müssen Sie die Frist dennoch einhalten. Der Einspruch muss Frist wahrend eingelegt werden, egal, ob Sie die Akte bereits angefordert haben.
Klar ist, dass meine Empfehlung selbstverständlich lautet, sich besser anwaltlich vertreten zu lassen, doch zwingend vorgeschrieben ist das nicht.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
Liebe Frau Draudt,
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich möchte kein gesetzliches Verfahren vor dem Gerichtshof anstrengen, sondern nur sicherstellen, dass ich die Ordnungswidrigkeit gemacht habe. Es gibt tatsächlich Fahrer, die plötzlich auf Überholmanöver umsteigen, und ich habe das Gefühl, dass ich ein Opfer davon bin.
Ich weiß wirklich nicht, was ich tun soll, um auf das Video zuzugreifen, und wenn ich die Ordnungswidrigkeit gemacht habe, werde ich bezahlen. Kann ich es so in meinen kteneinsichtsgesuch schreiben ?
Herzlichen Dank im Voraus, mit freundlichen Grüssen,
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage teile ich gerne folgendes mit:
Sie können das grundsätzlich schon in dem Akteneinsichtsgesuch so schreiben, doch gebe ich zu bedenken, dass Sie sich dann bereits festgelegt haben. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen, können einfach die Akte anfordern.
Es kann auch sein, dass Sie in der Zwischenzeit, in der Sie das Einsichtsgesuch bereits gestellt haben, den Bußgeldbescheid erhalten. Wenn Sie dann nicht fristwahrend Einspruch einlegen, erwächst der Bescheid in Rechtskraft und Sie können dann nichts mehr einwenden, auch nicht, falls Sie unschuldig wären.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin