Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach den AGB beginnt der Mietzeitraum mit der Zustellung der Mietsache an den Mieter. Allerdings ist insoweit eine Karenzzeit von drei Tagen im Verhältnis zum gewünschten Zeitraum für die Miete laut den AGB möglich. Wenn, wie in Ihrem Fall, die Drohen früher zugestellt wird, dann ist das unschädlich.
Der Zeitraum, den Sie für die Miete vereinbart haben umfasst insgesamt acht Tage, wenn man den 13.02.2020 mitzählt. So wie ich die AGB verstehe haben Sie nur die Möglichkeit die Drohne wochenweise zu mieten. Sie haben die Drohne erst am 9. Tag der Nutzung, also am 21.02.2020 wieder zurück gegeben.
Deshalb haben Sie nach meiner Einschätzung, auch wenn man die Nutzung erst ab Beginn des gewünschten Nutzungszeitraumes berechnet, die Drohne länger als eine Woche benutzt und sind deshalb nach den AGB dazu verpflichtet auch für eine zweite Woche Miete zu zahlen.
Insofern könnte Ihnen jedoch zur Hilfe stehen, dass die Vereinbarung mit dem Vermieter dahingehend widersprüchlich ist, dass einerseits ein Zeitraum von 13.02.2020 bis zum 20.02.2020 als Mietzeitraum von einer Woche vereinbart worden ist, gleichzeitig aber in den AGB eine Woche als Zeitraum von 7 Tagen definiert ist.
Allerdings scheint mir die Regelung jedenfalls dahingehend eindeutig, dass zum Ende des Mietverhältnisses die Rücksendung stattfinden muss. Dahingehend ist aber aufgrund der AGB nicht bestimmtbar ob es sich um eine Ereignisfrist oder um eine Terminfrist handelt. Da eben nicht klar ist, ob die Rückgabe nach sieben Tagen der Nutzung oder am Tag der genaus bezeichnet ist wie der Tag mit dem der Nutzungszeitraum beginnt erfolgen muss. Da solche Missverständnisse zu Lasten des Verwenders der AGB gehen stimme ich Ihnen zu, dass eine Rücksendung am 21.02.2020 ausreichend war, damit die Frist für die Rückgabe für eine Woche Nutzung eingehalten worden ist.
Das sollten Sie gegenüber dem Vermieter nochmals darlegen. Also, dass seine Regelung insoweit missverständlich ist und dass das nicht zu Ihren Lasten gehen darf.
Für eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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