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Online-Anmietung einer Drohne - Einhaltung der Rückgabefrist

28. Februar 2020 18:55 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe über ein Online-Portal am 08.02.2020 eine Drohne mit Zubehör für einen Mietzeitraum vom 13.02.2020 bis zum 20.02.2020 abgeschlossen.
Nach postalischem Erhalt der Drohne am 12.02.2020, habe ich die Drohne bis zum 20.02.2020 genutzt. Die Retournierung erfolgte mit einem Rücksendungsschein des Anbieters am darauf folgenden Tag(21.02.2020).

Der Anbieter stellt mir nun eine zweite Mietwoche in Rechnung, da ich nach seiner Ansicht die Drohne nicht innerhalb der Mietdauer retourniert habe.

Meiner Ansicht nach widerspricht dies dem BGB §535 Absatz 1, da der Vermieter mir keinen Gebrauch der Mietsache über die gesamte Mietdauer gewährt.

Daher möchte ich der Verlängerung der Mietdauer widersprechen.


Da der Vermieter mir keinen Mietvertrag ausgestellt hat, verweist er auf seine AGBs:

Mietbeginn und Lieferung

Die Laufzeit der Miete beginnt erst mit Zustellung der Mietsache an den Kunden, nicht bereits am Datum der Bestellung. Der Kunde legt den gewünschten Mietbeginn im Zuge der Bestellung selbst fest. Wird eine Bestellung früher als zum ausgewählten oder avisierten Lieferdatum zugestellt, ist dieser zusätzliche Zeitraum für den Kunden kostenfrei. Das Enddatum der ersten Mietwoche bleibt wie ursprünglich vereinbart.

Das gewünschte und geplante Lieferdatum ist eine ungefähre Angabe, jedoch kein verbindlicher Zeitpunkt im Sinne einer vertraglichen Zusicherung. XXX behält das Recht, die Lieferung früher oder bis zu 3 Werktage später zuzustellen. Aus dieser Abweichung entsteht kein Anspruch, von der Bestellung zurückzutreten oder die Annahme zu verweigern. Eine Verweigerung der Annahme hat eine Rücksendung zu XXX und die Berechnung der ersten Wochenmiete zur Folge.
Die Mietsache gilt als zugestellt, sobald der beauftragte Transportdienst die Ware an den Kunden ausgeliefert hat. Als erfolgreiche Auslieferung im Sinne dieser Regelung zählt ebenso die Zustellung an einen vom Kunden festgelegten Ort (z.B. Nachbar, anderer Ort im Sinne einer Umleitung oder Abstellerlaubnis) sowie die Zustellung des Transportdienstes an eine Filiale.

Laufzeit und Kündigung

Sofern nicht anders vereinbart, gilt für alle Mietverträge eine unbestimmte Mietdauer, jedoch eine Mindestdauer von einer Woche (7 Tage). Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um eine weitere Woche, wenn er nicht mindestens 3 Tage vor Mietvertragsende gekündigt wird. Die Kündigung der Miete kann telefonisch, per E-Mail, postalisch oder im Kundenkonto durch den Klick auf „Miete kündigen" durchgeführt werden.
Zur Einhaltung der Rückgabefristen gilt der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache an den Beförderer, nicht die Zustellung der Lieferung an XXX.

Rücksendung der Mietsache

Für die Rücksendung an XXX ist das im Sendungspaket enthaltene Retouren-Etikett zu verwenden. Die Kosten eines selbstständig erstellten Retouren-Etiketts werden nicht übernommen.
Der Kunde hat die zur Miete überlassene Ware sorgsam und pfleglich zu behandeln und lediglich zu ihrem bestimmungsgemäßen, üblichen Gebrauch zu verwenden. Der Kunde hat den Gegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Mit Ablauf der Mietzeit hat der Kunde dem Anbieter die Ware inklusive etwaigen Zubehöres fristgemäß zurückzugeben. Ist dem Kunden die Rückgabe wegen Untergangs oder Verschlechterung nicht möglich, ist er zur Zahlung des Wertersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet, wobei dies meist dem Neuwert entspricht.

28. Februar 2020 | 20:11

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach den AGB beginnt der Mietzeitraum mit der Zustellung der Mietsache an den Mieter. Allerdings ist insoweit eine Karenzzeit von drei Tagen im Verhältnis zum gewünschten Zeitraum für die Miete laut den AGB möglich. Wenn, wie in Ihrem Fall, die Drohen früher zugestellt wird, dann ist das unschädlich.

Der Zeitraum, den Sie für die Miete vereinbart haben umfasst insgesamt acht Tage, wenn man den 13.02.2020 mitzählt. So wie ich die AGB verstehe haben Sie nur die Möglichkeit die Drohne wochenweise zu mieten. Sie haben die Drohne erst am 9. Tag der Nutzung, also am 21.02.2020 wieder zurück gegeben.

Deshalb haben Sie nach meiner Einschätzung, auch wenn man die Nutzung erst ab Beginn des gewünschten Nutzungszeitraumes berechnet, die Drohne länger als eine Woche benutzt und sind deshalb nach den AGB dazu verpflichtet auch für eine zweite Woche Miete zu zahlen.

Insofern könnte Ihnen jedoch zur Hilfe stehen, dass die Vereinbarung mit dem Vermieter dahingehend widersprüchlich ist, dass einerseits ein Zeitraum von 13.02.2020 bis zum 20.02.2020 als Mietzeitraum von einer Woche vereinbart worden ist, gleichzeitig aber in den AGB eine Woche als Zeitraum von 7 Tagen definiert ist.

Allerdings scheint mir die Regelung jedenfalls dahingehend eindeutig, dass zum Ende des Mietverhältnisses die Rücksendung stattfinden muss. Dahingehend ist aber aufgrund der AGB nicht bestimmtbar ob es sich um eine Ereignisfrist oder um eine Terminfrist handelt. Da eben nicht klar ist, ob die Rückgabe nach sieben Tagen der Nutzung oder am Tag der genaus bezeichnet ist wie der Tag mit dem der Nutzungszeitraum beginnt erfolgen muss. Da solche Missverständnisse zu Lasten des Verwenders der AGB gehen stimme ich Ihnen zu, dass eine Rücksendung am 21.02.2020 ausreichend war, damit die Frist für die Rückgabe für eine Woche Nutzung eingehalten worden ist.

Das sollten Sie gegenüber dem Vermieter nochmals darlegen. Also, dass seine Regelung insoweit missverständlich ist und dass das nicht zu Ihren Lasten gehen darf.

Für eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


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