Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand Ihrer Anfrage antworte ich wie folgt:
Gem. § 325 HGB
besteht seit dem Jahre 2007 eine Offenlegungspflicht im elektronischen Bundesanzeiger für Kapitalgesellschaften (also auch für Ihre kleine GmbH).
Die Frist für das Jahr 2007 zur Offenlegung wäre in der von Ihnen geschildertem Falle bis Ende 2008 zu wahren gewesen.
Allerdings werden die Androhungen des Ordnungsgeldes erst im März verschickt.
Der Gesetzgeber bestraft mit Ordnungsgeld auch die nicht vollständige Offenlegung, daher ist die von Ihnen angedachte Schätzung leider nicht möglich.
Diese Offenlegungspflicht lässt auch keine Fristverlängerung zu.
Vielmehr wird nach der Androhung ein Zwangsgeld in Höhe von bis 5.000 € und zudem das Ordnungsgeld (gegen den Geschäftsführer) verhängt (in Höhe von 5.000 - 25.000 €).
Früher wurde das Ordnungsgeld nur auf Antrag verhängt, jetzt erfolgt die Verhängung von Amts wegen, also automatisch durch die Behörde.
Ich rate Ihnen daher, dringend den Jahresabschluss zu erstellen und in Dateiform zu übersenden.
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Rechtsanwalt Hagen Riemann hat diese Antwort geprüft und für rechtlich passend (13. Februar 2025) erklärt. Er hilft Ihnen gerne bei Ihrem Kündigungsproblem weiter.
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13. Februar 2025
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12:44
Überprüft
vonRechtsanwalt Hagen Riemann
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