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Öffentliche Kommentare aus Sozialen Medien öffentlich zeigen/vorlesen erlaubt?

6. August 2022 16:57 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


17:59

Thema soziale Medien (Facebook/Youtube)

Öffentliche Beiträge auf Facebook / Öffentliche Kommentare unter öffentlichen Youtube Videos

Unterliegen normale, öffentliche Kommentare einem Urheberrecht?

Darf ich Videos drehen und öffentlich stellen, in denen ich obengenannte Kommentare im Video zeige, vorlese und interpretiere?

Beispiel:
Max Mustermann postet unter einem Video X den Kommentar „Das Thema interessiert mich nicht, aus dem und dem Grund"

Ich zeige in meinem Video alle Kommentare unter Video X , lese sie vor und gebe meine Meinung dazu ab. Die Pseudonyme sind zu sehen

Hat ein Kommentarschreiber das Recht mir zu verbieten, dass ich seinen öffentlichen Kommentar öffentlich zeige, vorlese und interpretiere?

Und falls ja, müsste nicht erst ein Nachweis erbracht werden, dass Max Mustermann der Urherber dieses Kommentars ist wenn jedermann sich dieses Pseudonym auf der jeweiligen Plattform aneignen könnte?

Ich persönlich bin in der Annahme dass das bei öffentlichen Kommentaren kein Problem darstellen dürfte und evtl vielleicht sogar dem Zitatrecht unterliegen könnte?

Wichtig: öffentliche kommentare die Millionen Menschen lesen können! Keine privaten oder vertraulichen Kommentare


Mit freundlichen Grüssen

6. August 2022 | 17:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Äußerungen im Internet, egal ob Sie in Form eines Videos, einer Tondatei oder eines Textes/Kommentars erfolgen unterliegen dem Urheberrecht.

Allerdings können Sie in der Tat im Rahmen Ihres Zitatrechts darauf antworten und so ebenfalls mit den Nutzern interagieren.

Eine beliebige Verwendung von Kommentaren unter fremdem Inhalt müsste allerdings dann auch jeweils von einem Zitatzweck gedeckt sein. Sie könnten z.B. einen Kommentar zitieren und dann inhaltlich dazu Stellung nehmen. Das Zitatrecht ist dahingehend beschränkt, dass Sie immer nur soviel zitieren dürfen, wie erforderlich ist, um den Zitatzweck zu erreichen. Man muss beispielsweise kein ganzes Buch abdrucken, um eine Aussage in einem einzelnen Satz zu kommentieren.

Man sollte im Einzelfall also immer prüfen, ob das noch zusammenpasst was man an Auseinandersetzung mit dem Zitat im eigenen Inhalt anbieten kann. Eine reine Wiedergabe ohne Zweck ist nicht zulässig. Das gilt auch für sehr kurze oder anonyme Texte. Beispielsweise können auch Tweets auf Twitter Schöpfungshöhe erreichen und sind dann urheberrechtlich geschützt.

Im Übrigen kommt es auf Ihr konkretes Vorhaben an wie Sie die Zitate kennzeichnen müssen. Ich erlaube mir den Hinweis, dass auch bei Kommentaren unter Nicknames oder Pseudonymen die Möglichkeit besteht, dass Sie die Urheberrechte oder Personalichkeitsrechte des Urhebers verletzen, wenn dieser Kommentar in entsprechender Weise aufgegriffen wird. Nachzuweisen, dass eine bestimmte natürliche Person hinter einem Account steckt ist dabei regelmäßig kein Problem, insbesondere dann nicht, wenn der Inhaber des Accounts gegen Sie Ansprüche geltend macht.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2022 | 17:46

Im genannten Fall handelt es sich um einen 3 Satz Kommentar der komplett vorgelesen wird

Er ist nicht ausgeschnitten oder hervorgehoben , man sieht wie ich auf der Youtubeseite interagiere , die Kommentare durchscrolle, vorlese und dann meine Meinung zu diesem Kommentar kundtue.


Dies alles ist Teil des Videothemas und nicht willkürlich

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2022 | 17:59

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Das ist nach Ihren Angaben so vom Zitatrecht gedeckt. Sie dürfen außerdem nur wahre Tatsachen äußern und soweit Sie eigene Meinungen dazu kundtun dürfen diese nicht die Grenze zur Beleidigung oder Schmähkritik überschreiten.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

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