Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Anhörungsbogen wegen Verstoß gegen die LuftVO erhalten. Bei der Bußgeldstelle (Bezirksregierung Düsseldorf) habe ich Akteneinsicht in den Räumen der Behörde beantragt. Gleichzeitig habe ich angekündigt, mich im Anschluss mündlich zum Tatvorwurf äußern zu wollen.
Die Bußgeldstelle gewährt mir Akteneinsicht, verweigert aber die anschließende mündliche Anhörung. Ich darf 100 km anfahren, Akte lesen und 100 km zurück. Es wird nur der Anhörungsbogen akzeptiert.
Ist die Haltung der Bezirksregierung statthaft, oder andersherum: Hat der Beschuldigte, wenn er zur Akteneinsicht eh schon in der Behörde ist und sich äußern möchte, nicht auch einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung?
Vielen Dank.
Einen Anspruch auf mündliche Anhörung im Rahmen einer gewährten Akteneinsicht besteht nicht.
Sie sind ja auch nicht verpflichtet sich zu äußern. Das sollten Sie auch nicht.
Sie haben zwar Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 55 OWiG i.V.m. § 163a Abs. 1 StPO). Das darf aber auch schriftlich gewährt werden:
"Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen [...]. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern."
Im Bußgeldverfahren regelt § 55 OWiG zudem
"§ 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern."
Der Betroffene darf auch formfrei angehört werden.
Im aktuellen Verfahrensstadium haben Sie keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung.
Die wäre frühestens im gerichtlichen Verfahren möglic (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 33 StPO).
Oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Akteneinsicht. Diesem/r wird die Akte an den Kanzleisitz versendet.