Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Das Problemfeld des Schadensersatzes wegen der Einbuße von Gebrauchsvorteilen eigener Sachen ist juristisch stark umstritten, was sich leider auch in einer stark unterschiedlichen Entscheidungspraxis der Instanzgerichte widerspiegelt. Selbst die BGH-Rspr. ist hier uneinheitlich. Zunächst vertrat der BGH die Auffassung, dass es sich bei der fehlenden Gebrauchsmöglichkeit eines Hauses um eine ersatzfähige Schadensposition handele (BGH NJW 67, 1803
). Später vertrat er die Auffassung, dass dies sowohl bei Häusern als auch bei Eigentumswohnungen nicht der Fall sei (BGH NJW 76, 1630
). In der Folgezeit hat die Rspr. des V. Senats des BGH einen Weg des Kompromisses eingeschlagen. Demnach sei eine schadensersatzfähige Position gegeben, wenn es sich um die fehlende Gebrauchsmöglichkeit von solchen handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGH NJW 86, 2037
). Demnach wäre dies für ein von der gesamten Familie bewohntes Haus sicherlich überwiegend der Fall, aber nciht vollständig. So wäre demnach die fehlende Gebrauchsmöglichkeit eines nur gelegentlich genutzten Gästezimmers ebensowenig ersatzfähig wie ein nicht für die tägliche Lebensführung benötigter Hobbykeller.
So wäre also zunächst zu ermitteln, für welche fehlenden Gebrauchsmöglichkeiten konkret Schadensersatz beansprucht werden könnte. Hier einfach das gesamte Haus oder Grundstück anzusetzen wäre also zu pauschal.
Im nächsten Schritt ist dann der Schadensersatz von Ihnen zu beziffern. Hinsichtlich der entgangenen ersatzfähigen Gebrauchsvorteilen ist hier auf den Wert abzustellen, dem der Gebrauch der Sache im Wirtschaftsverkehr entspricht. Bei Wohnraum ist hier also auf die ortsübliche Vergleichsmiete abzustellen. Zu beachten ist hierbei, dass die Rspr. diese Vergleichsmiete um den kürzt, und zwar zum einen um die in der Miete rgelmäßig enthaltene Gewinnspanne des Vermieters und um die bei privater Nutzung regelmäßig nicht anfallenden Kosten. Daher sollte von 40 % der üblichen Miete ausgegangen werden (Palandt/Heinrichs, Vorb. § 249 Rn. 26).
Im Ergebnis sollten Sie also einen Betrag geltend machen, der 40 % der ortsüblichen Miete entspricht, falls Sie die zur täglichen Lebensführung erforderlichen Räumlichkeiten vermieten würden. Welchen Betrag Sie bei Vergleichsverhandlungen nicht unterschreiten sollten, kann nicht allgemein beantwortet werden. Dies hängt zum einen von Ihrem Verhandlungsgeschick ab und zum anderen davon, ob Sie überhaupt bereit wären, einen Prozess zu führen. Da Sie in diesem Prozess die Beweislast der anspruchsbegründenden Voraussetzungen tragen müssten und die Rechtslage bei diesem Problemfeld keineswegs eindeutig ist, sollten Sie es nicht vorschnell auf einen Prozess ankommen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr Liedke,
mit 64 dBA und Stolperfallen (Schläuche) im gesamten Haus ist dieses wie schon geschrieben gar nicht bewohnbar. Einen Prozess will ich nicht führen, sondern mich einigen und verhandeln. Bei drei Wochen würde ich mit 40 % des Mietspiegels für Häuser für Monat April bei ca. 450 € in die Verhandlung einsteigen. Das kann doch nicht angemessen sein, oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich kann ich diese Zahlen nicht nachprüfen, da mir Ihr Mietspiegel völlig unbekannt ist. Ich habe Ihnen erläutert, wie die Rspr. hier vorgeht und auch das Risiko aufgezeigt, dass einige Gericht solche Ansprüche völlig ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt