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Nutzungsausfallentschädigung Neubau

| 15. April 2010 12:55 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


10:45

Situation:
direkt nach Bezug unseres Neubaus gab es einen Wasserschaden.
Vom Bauträger wurde die Leckortung, Behebung und Sanierung beauftragt.
Das vor kurzem bezogene Haus ist in eine nicht bewohnbare Baustelle umgewandelt, Möbel sind übereinandergestapelt auf wenige Quadratmeter zusammengeschoben, Laminat
wurde in 4 Räumen aufgenommen, die Dampfsperre wurde zerschnitten, Schläuche ragen aus ca. 20 Bohrungen, sind im ganzen Haus verlegt und Stolperfallen, laute Bautrockner laufen und engen die Bewegungsfreiheit ein.

- die Familie incl. zweier Kleinkinder ist in ein Wohnmobil, am Haus stehend, ausgelagert. Der Mietpreis wurde übernommen.

- die Familie lebt jetzt 2-3 Wochen aus dem Koffer, da die geplante Nutzung der Kleidungsmöbel im Haus nicht möglich ist. Auch die mit dem Wohnmobil geplante Nutzung der Sanitäreinrichtungen
und Küche ist nur sehr eingeschränkt möglich. Die Kinder haben keinen Freiraum zum Spielen, der Schallpegel der Geräte liegt bei ca. 85 dB (wird heute noch von mir gemessen) der Zugang zu Unterlagen, Spielzeug usw. ist versperrt oder verbaut.
Ein geregeltes Familienleben mit notwendigen Ritualen für die Kinder ist nicht möglich. Die Belastbarkeitsgrenze meiner vergleichsweisen robusten Familie ist überschritten.

- die geplante Fertigstellung der noch ausstehenden Eigenleistungen, insbesondere Bodenbeläge, Bodenleisten, Zargen und Innentüren ist bis auf weiteres nicht möglich.

- die Sanierungsmassnahme habe ich von einen unabhängigen Sachverständigen checken lassen, ist OK, Feuchtigkeitsabnahmewert bis die Trocknung OK ist kenne ich.

Frage:
Der Bauträger signalisiert Kooperation, will jedoch die Kostenübernahme und Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht schriftlich bestätigen. Der gesetzten Frist entgegnete er jetzt mit einem Gesprächs-Terminvorschlag und fordert die genaue Bezifferung der Nutzungsentschädigung und weitere Kostenforderung.
Welche Nutzungsentschädigung kann pro Tag Nutzungsausfall gefordert werden? Unter welchen Betrag sollte man bei einer angestrebten Einigung keinesfalls gehen? folgende Kosten werden ohnehin eingefordert werden: Verlegen Böden, Streichen Wände, Hausreinigung, Fahrtkosten, Telefonkosten, Stromkosten Bautrockner, Sachverständigenkosten.

Antwort bitte bis Freitag Mittag, vielen Dank.

15. April 2010 | 13:41

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Das Problemfeld des Schadensersatzes wegen der Einbuße von Gebrauchsvorteilen eigener Sachen ist juristisch stark umstritten, was sich leider auch in einer stark unterschiedlichen Entscheidungspraxis der Instanzgerichte widerspiegelt. Selbst die BGH-Rspr. ist hier uneinheitlich. Zunächst vertrat der BGH die Auffassung, dass es sich bei der fehlenden Gebrauchsmöglichkeit eines Hauses um eine ersatzfähige Schadensposition handele (BGH NJW 67, 1803 ). Später vertrat er die Auffassung, dass dies sowohl bei Häusern als auch bei Eigentumswohnungen nicht der Fall sei (BGH NJW 76, 1630 ). In der Folgezeit hat die Rspr. des V. Senats des BGH einen Weg des Kompromisses eingeschlagen. Demnach sei eine schadensersatzfähige Position gegeben, wenn es sich um die fehlende Gebrauchsmöglichkeit von solchen handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGH NJW 86, 2037 ). Demnach wäre dies für ein von der gesamten Familie bewohntes Haus sicherlich überwiegend der Fall, aber nciht vollständig. So wäre demnach die fehlende Gebrauchsmöglichkeit eines nur gelegentlich genutzten Gästezimmers ebensowenig ersatzfähig wie ein nicht für die tägliche Lebensführung benötigter Hobbykeller.

So wäre also zunächst zu ermitteln, für welche fehlenden Gebrauchsmöglichkeiten konkret Schadensersatz beansprucht werden könnte. Hier einfach das gesamte Haus oder Grundstück anzusetzen wäre also zu pauschal.

Im nächsten Schritt ist dann der Schadensersatz von Ihnen zu beziffern. Hinsichtlich der entgangenen ersatzfähigen Gebrauchsvorteilen ist hier auf den Wert abzustellen, dem der Gebrauch der Sache im Wirtschaftsverkehr entspricht. Bei Wohnraum ist hier also auf die ortsübliche Vergleichsmiete abzustellen. Zu beachten ist hierbei, dass die Rspr. diese Vergleichsmiete um den kürzt, und zwar zum einen um die in der Miete rgelmäßig enthaltene Gewinnspanne des Vermieters und um die bei privater Nutzung regelmäßig nicht anfallenden Kosten. Daher sollte von 40 % der üblichen Miete ausgegangen werden (Palandt/Heinrichs, Vorb. § 249 Rn. 26).

Im Ergebnis sollten Sie also einen Betrag geltend machen, der 40 % der ortsüblichen Miete entspricht, falls Sie die zur täglichen Lebensführung erforderlichen Räumlichkeiten vermieten würden. Welchen Betrag Sie bei Vergleichsverhandlungen nicht unterschreiten sollten, kann nicht allgemein beantwortet werden. Dies hängt zum einen von Ihrem Verhandlungsgeschick ab und zum anderen davon, ob Sie überhaupt bereit wären, einen Prozess zu führen. Da Sie in diesem Prozess die Beweislast der anspruchsbegründenden Voraussetzungen tragen müssten und die Rechtslage bei diesem Problemfeld keineswegs eindeutig ist, sollten Sie es nicht vorschnell auf einen Prozess ankommen lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 19. April 2010 | 09:06

Sehr geehrter Herr Liedke,

mit 64 dBA und Stolperfallen (Schläuche) im gesamten Haus ist dieses wie schon geschrieben gar nicht bewohnbar. Einen Prozess will ich nicht führen, sondern mich einigen und verhandeln. Bei drei Wochen würde ich mit 40 % des Mietspiegels für Häuser für Monat April bei ca. 450 € in die Verhandlung einsteigen. Das kann doch nicht angemessen sein, oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2010 | 10:45

Sehr geehrter Fragesteller,

selbstverständlich kann ich diese Zahlen nicht nachprüfen, da mir Ihr Mietspiegel völlig unbekannt ist. Ich habe Ihnen erläutert, wie die Rspr. hier vorgeht und auch das Risiko aufgezeigt, dass einige Gericht solche Ansprüche völlig ablehnen.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. April 2010 | 08:49

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Der Anwalt hat der sehr detailierten Situationsbeschreibung nicht Rechnung getragen, das gesamte Haus ist auf Grund Lärm und Verschlauchung nicht bewohnbar, er antwortet, das gesamte Haus anzusetzen ist zu pauschal. Würde ich dem Ratschlag des Anwalts folgen, würde ich nach Mietspiegel ca. 15 € am Tag Nutzungsausfall fordern, das deckt gerade mal die Verpflegungsmehraufwendungen zur Hälfte. Die BGH Urteilsfindung dagegen wurde viel zu ausführlich behandelt.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Der Anwalt hat den Sachverhalt dem Einsatz entsprechend gewürdigt. Es ist zutreffend, dass die Ausführungen insgesamt im Verhältnis zum Einsatz zu ausführlich waren. Möge sich der Fragesteller darüber freuen.

Nur weil dem Fragesteller die Antwort nicht gefällt, heißt das nicht, dass die anwaltliche Beratung unzutreffend war.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. April 2010
3/5,0

Der Anwalt hat der sehr detailierten Situationsbeschreibung nicht Rechnung getragen, das gesamte Haus ist auf Grund Lärm und Verschlauchung nicht bewohnbar, er antwortet, das gesamte Haus anzusetzen ist zu pauschal. Würde ich dem Ratschlag des Anwalts folgen, würde ich nach Mietspiegel ca. 15 € am Tag Nutzungsausfall fordern, das deckt gerade mal die Verpflegungsmehraufwendungen zur Hälfte. Die BGH Urteilsfindung dagegen wurde viel zu ausführlich behandelt.


ANTWORT VON

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