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Nießbrauchrecht - Pflichten des Eigentümers und des Nießbrauchnehmers

12. Dezember 2023 16:10 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Hallo zusammen!

Mein Elternhaus habe ich an meinen Bruder verkauft. Für meine Mutter wurde ein Nießbrauchrecht eingetragen. Sie wohnt dort alleine.

Das Haus ist über 50 Jahre alt und es treten immer wieder Probleme auf.

Nun habe ich mit meinem Bruder eine Meinungsverschiedenheit, wer für die Kosten aufkommt.

Ich bin der Meinung, dass auf meien Mutter lediglich 'Schönheitsreparaturen' und kleine Dinge, wie zum Beispiel ein defekter Rolladengurt zu begleichen sind.

Mein Bruder meint, dass ALLE defekten Stellen von meiner Mutter bezahlt werden müssen:

- Neues Fenster, da altes Fenster marode.
- Neue Wasserpumpe, da alte Wasserpumpe nicht mehr gut arbeitet.
- Dachvorsprung Wintergarten ist undicht, Regenrohr muss abgedichtet werden und neu verlattet werden.
- Dachgaube außen aus Holz benötigt einen neuen Anstrich.
- Neubepflanzung im Garten, damit es schöner aussieht

Gern hätte ich hier einen begründeten Rat, welche dieser Punkte von wem und vor allem warum bezahlt werden muss.

Vielen Dank im voraus.

PS: die laufenden Kosten für Strom, Gas, Versicherung, Grundsteuer etc. wird natürlich von meiner Mutter bezahlt

12. Dezember 2023 | 18:05

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,


Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Es kommt ja darauf an, ob der Nießbrauch nach der gesetzlichen Grundregelung ausgestaltet ist oder ob (was möglich ist) in dem Vertrag, in dem der Nießbrauch bestellt wurde, eine andere Regelung getroffen wurde. Eine solche andere Regelung muss sich dann sowohl in dem Vertrag als auch im Grundbuch bei der Eintragung des Nießbrauchs finden.

Nach der gesetzlichen Regelung ist § 1041 BGB einschlägig. Nach diesem obliegen dem Nießbraucher Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit, als sie zum gewöhnlichen Unterhalt der Sache gehören. Das sind Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung des Hauses in kürzeren Abständen wiederkehrend zu erwarten sind, jedoch keine größeren Reparaturen.

Wenn nun Ihr Bruder meint, dass die Nießbraucherin alle Kosten zu tragen habe, dann wäre dies nur mit einer entsprechenden abweichenden Regelung im Vertrag und im Grundbuch rechtens.

Nach der gesetzlichen Regelung gilt hingegen Folgendes:
Der Ersatz von Fenstern, der Wasserpumpe sowie eine (komplette) Neubepflanzung des Gartens sind größere Maßnahmen, die dem Eigentümer obliegen. Bei dem Dachvorsprung im Wintergarten würde ich das genauso sehen. Kleinere Neuanpflanzungen kann man hingegen als turnusmäßige Schönheitsreparatur sehen. Auch der Anstrich der Dachgaube ist letztlich eine Schönheitsreparatur, die in Abständen zu erwarten ist und dem Nießbraucher liegt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

Rückfrage vom Fragesteller 27. Dezember 2023 | 04:58

Danke für Ihre konkrete Antwort!

Es liegt kein spezieller Nießbrauchsvertrag vor.

Der RA meines Bruder ist anderer Auffassung: Die Nießbrauchnehmerin habe den Zustand des Hauses zum Zeitpunkt der Eintragung zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt waren Wasserpumpe, Badezimmerfenster, Dach des Wintergartens etc. noch in Ordnung.

Die Reparaturen die jetzt anstehen würden diesen Zustand wieder herstellen.

Wie sehen Sie das?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Dezember 2023 | 11:06

Sehr geehrte Fragestellerin,

Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:

1.
Es gibt natürlich einen Vertrag zum Nießbrauch. Den muss es geben, sonst wäre kein Nießbrauch eingetragen worden. Vielleicht handelt es sich dabei um den Schenkungsvertrag zwischen der Mutter und Ihnen, als im Rahmen der Schenkung des Hauses das Nießbrauchsrecht bestellt wurde. Abgesehen davon müssen sich auch im Grundbuch Angaben zum Umfang des Nießbrauchs finden.

2.
Ansonsten versucht hier offensichtlich der Rechtsanwalt des Eigentümers Ihre Mutter ein bisschen hinters Licht zu führen. In § 1041 S.1 BGB steht, dass der Nießbraucher die Sache im wirtschaftlichen Bestand zu erhalten hat. Das bedeutet aber nicht, dass er die genannten außergewöhnlichen Reparaturen zu übernehmen hat. Das ist in § 1041 S.2 klargestellt. Die Pflicht des Nießbrauchers erschöpft sich gemäß § 1042 BGB dann darin, dass der Nießbraucher dem Eigentümer den Schaden anzuzeigen hat.

Schön nachzulesen ist das zum Beispiel auch in der BGH – Entscheidung V ZR 197/07.

Schon aus Gründen der Waffengleichheit würde ich in der Situation deswegen Ihrer Mutter raten, ihre Rechte auch mit anwaltliche Hilfe gegenüber dem Eigentümer durchzusetzen.


Mit freundlichen Grüßen,

Lars Winkler
Rechtsanwalt

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