Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Für die Wirksamkeit eines Wohnrechts bedarf es zum einen der Erklärung des Grundstückseigentümers darüber ein entsprechendes Angebot zu machen und zum anderen der Annahme dieses Angebotes durch den zukünftigen Wohnrechtsinhabers. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 516 BGB
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§ 516 Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Es bedarf also der Einigung beider Parteien über die Zuwendung oder zumindest der Fristsetzung und fehlenden Ablehnung. Der Zugang der Fristsetzung wäre dann im Übrigen noch nachzuweisen.
Erst wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist entsteht damit eine wirksame Verpflichtung und erst danach besteht dann noch für den Grundstückseigentümer die Verpflichtung, dieses Angebot auch einzutragen.
In Ihrem Fall mangelt es aber offensichtlich an der Annahme des Angebots durch den zukünftigen Wohnrechtsinhaber. Selbst wenn ihm hier ein anscheinend nur vorteilhaftes Geschäft angetragen wird ist dieses eben nur wirksam, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Wohnrechtsinhaber ein entsprechender Vertrag über die Einräumung vorliegt. Kurz gesagt gibt es kein heimliches Wohnrecht.
Wenn nunmehr der Erblasser verstorben ist, kann solch ein Vertrag nicht mehr zustande kommen.
Damit liegt unabhängig von der Eintragung im Grundbuch kein wirksames Wohnrecht vor, dieses wäre dann auch nicht bei der Verteilung des Erbes zu berücksichtigen.
Ich hoffe Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Rückfrage vom Fragesteller
09.09.2020 | 07:32
Hallo,
Ihrer Antwort nach zu urteilen haben Sie mich nicht richtig verstanden bzw. habe mich nicht deutlich ausgedrückt. darum nochmal die Frage anders formuliert.
Nach dem Ableben der Mutter wurde laut Testament der Vater Alleinerbe. Er hat sofort ein neues Testament aufgesetzt in dem er einem von 6 Kindern mit dem Hausgrundstück bedacht hat und ihn verpflichtet hat jedem seiner Geschwister 14000€ auszuzahlen. der Rest (Bankkonto, Äcker, Landwirtschaftliche Maschinen u. Hausrat ) soll gleichmäßig verteilt werden.
Im Anschluss um sicher zu stellen, dass das Hausgrundstück an das Kind übergeht, hat er diesem Kind einschließlich seiner Ehefrau das kostenlose Wohnrecht eingeräumt. Dieses habe das Kind, seine Frau so wie der Vater bei einem Notar beurkunden und eintragen lassen mit dem Vermerk, dass das Wohnrecht sofort gültig ist. Das wurde anschließend von allen drei Personen unterschrieben.
Seine Geschwister wussten alle nichts davon und haben es erst nach dem Ableben vom Vater erfahren.
Das Erbschaftsgericht hat diese Passage, dass ein Kind das Haus erbt und an die Geschwister auszahlen soll aus rechtlichen Gründen gestrichen und ersetzt dass jedes Kind zu gleichen Teilen erbt.
Kann das Wohnrecht als Geschenk angesehen und zurück gefordert werden. Wenn ja müssen alle Erben das zurück fordern oder reicht es wenn es nur ein oder zwei Erben zurück fordern. Wie stehen die Erfolgsaussichten vor Gericht.
MfG.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.09.2020 | 10:07
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Nachfrage rückt den Fall allerdings in ein ganz anderes Licht. Es würde hier auf den Wert des Wohnrechts im Vergleich zum Wert des Anteils ankommen, welchen jetzt jedes Kind erhalten soll. Erst wenn unter Berücksichtigung des Wohnrechts der Anteil unter einen Wert sinkt welcher unter dem Pflichtteil liegt könnten sich Konsequenzen ergeben.
Dabei ist problematisch, dass das Gericht hier eine Entscheidung getroffen hat, die von den eigentlichen Regelungen des Testaments abweicht und diese wohl auch noch zu Gunsten der anderen Erben ausgegangen ist. Hier dann im Nachhinein das Wohnrecht anzurechnen würde vermutlich nur zu weiteren Streitigkeiten führen. Das Wohnrecht müsste dann schon einen erheblichen Wert haben, hierzu gibt es übrigens entsprechende Berechnungstools und Tabellen im Internet nach denen Sie den Wert ermitteln können. Erst wenn das Wohnrecht in etwa einen Wert von der Hälfte des Gebäudes hat würde sich ein Verfahren lohnen.
Es kommt dann auch noch auf die genauen Formulierungen von Testament und notariellem Vertrag an, z.B. ob es hier eine Klausel darüber gibt ob und wie das Wohnrecht auszuüben ist. Aufgrund der Entscheidung des Gerichts einfach alle Erben gleichen zu behandeln scheint es sowieso mißverständliche Formulierungen zu geben, diese würden von der Gegenseite dann bei einem Prozess wohl angeführt werden.
Im Falle eines Prozesses würde es reichen wenn ein Erbe den Anspruch geltend macht. Um die Aussicht eines Prozesses und das Kostenrisiko wirklich einschätzen zu können, wären leider Kenntnis von Testament, notariellem Vertrag und des bisherigen Verlaufs vor dem Nachlassgericht notwendig. Um Ihnen aber die Entscheidung zu erleichtern sollten Sie nur dann weiter vorgehen wenn der Wert des Wohnrechts tatsächlich höher als der hälftige Gebäudewert ist und dann aber in jedem Fall aufgrund der vielen Unwägbarkeiten einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke