Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Nießbrauch kann auch derart vereinbart werden, vgl.
§ 1066
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers
"(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten."
Auch ist folgendes denkbar:
Der Normwortlaut des § 1066 BGB
geht zwar vom Totalnießbrauch am Anteil eines Miteigentümers einer Miteigentümergemeinschaft aus.
Entsprechend anwendbar ist die Vorschrift aber auch, wenn der Alleineigentümer dem Nießbraucher an einem Bruchteil der Sache den Nießbrauch einräumt oder der Bruchteileigentümer eine geringere Quote belastet, als seinem Miteigentum entspricht.
Die Aufhebung eines Rechts kann genau wie die obige Begründung auch nur teilweise erfolgen bzw. anders vereinbart werden.
Aber Sie müssen das zweiseitig notariell wiederum vereinbaren - einseitig geht es nicht:
§ 875 BGB
[oder Abwandlung bzw. wie hier teilweise ]Aufhebung eines Rechts
"(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. [...]."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Vielen Dank Herr Heisterkamp,
d.h. in Kurzform, dass der Nießbrauch an der zu je 1/2 übertragenen Immobilie zugunsten eines der beiden Eigentümer bis zu max. 1/2 Bruchteil aufgelöst werden kann. Die Beurkundung muss von dem Nießbrauchberechtigten und dem betroffenen Eigentümer beurkundet werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, richtig, das haben Sie zutreffend zusammengefasst. In welcher beliebigen Höhe dann eine Belastung durch das Nießbrauchrecht erfolgen soll, kann man vereinbaren, der Eigentümer, der betroffen ist und der Nießbrauchsberechtigte.
Da ist man nicht an eine bestimmten Höhe gebunden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt