Sehr geehrter Ratsuchender,
Betriebs- und Nebenkosten, wie Wasser- oder Abwasserkosten, können vom Verein nur dann umgelegt werden, wenn dieses im Pachtvertrag ausdrücklich so vereinbart wurde. Fehlt eine entsprechende Klausel, sind diese Kosten mit Zahlung der Pacht abgegolten.
Insoweit kann der Verein auf die Regelung des § 535 Abs. 1 BGB
verwiesen werden, welcher auf Pachtverhältnisse analog anwendbar ist. Danach gilt der Regelfall, dass der Vermieter die "Lasten" zu tragen hat. Hiervon kann nur durch vertragliche Abrede abgewichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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