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Niederlassungserlaubnis für Nicht-EU Bürger

| 8. Februar 2024 11:36 |
Preis: 55,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


13:59

Guten Tag,

ich schildere folgenden Fall. Eine Frau, Jahrgang 1962 geht seit über 5 Jahren einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit in Deutschland nach.
Befristetes Visum liegt vor. Nun wurde ein Antrag auf Niederlassungserlaubnis gestellt welcher von der Ausländerbehörde aufgrund eines fehlenden B1 Sprachkurses ( A1 Niveau liegt vor ) verweigert wurde. Daraufhin wurde ein ärztliches Attest vorgelegt welches bestätigt dass eine Teilnahme am B1 Sprachkurs wegen schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht zumutbar ist. Auch dies wurde durch die Ausländerbehörde nicht anerkannt. Die Ausländerbehörde hat das Gesundheitsamt beauftragt die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen zu prüfen, mit dem Ergebnis dass die diagnostizierten Beeinträchtigen zwar vorliegen, jedoch die Teilnahme am B1 Sprachkurs zumutbar wäre. Das Gutachten des Gesundheitsamts wurde ihr nicht zugänglich gemacht.

Fragen: Kann das Ausländeramt die Niederlassungserlaubnis verweigern obwohl ein ärztliches Attest
eines Facharztes vorliegt? Gibt es einen Handlungsspielraum hinsichtlich des Verzichts auf den Sprachkurs B1 oder gibt es in dieser Frage eine eindeutige Gesetzeslage?
Hat sie ein Anrecht auf Einsicht in das Gutachten der Gesundheitsbehörde?
Was würden Sie raten wie in dieser Angelegenheit weiter verfahren werden soll?


Momentan bezieht die Frau ALG 1 da ihre Stelle wegen Betriebsschließung gekündigt wurde. Ebenso wurde damit die betriebliche Wohnung gekündigt. Es stehen einige Operationen an um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen abzumildern. Es wird in Betracht gezogen eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.

Fragen: Welche Sozialleistungen stehen ihr momentan zu? Darf sie Wohngeld beantragen?
Welche Sozialleistungen darf sie beantragen wenn eine Erwerbsminderungsrente genehmigt werden würde? Laut SGB VII ( §§ 41-46 ) hätte sie zumindest Anrecht auf Grundsicherung? Steht dies nicht im Gegensatz dazu dass zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden muss? Wie würden sich die Beantragung von Leistungen aus den Sozialkassen auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis auswirken?
Abschließend bitte ich Sie Ihre Einschätzung abzugeben wie weiter verfahren werden sollte.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen,

8. Februar 2024 | 12:57

Antwort

von


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Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Ihren Fragen:

1.
Kann das Ausländeramt die Niederlassungserlaubnis verweigern obwohl ein ärztliches Attest eines Facharztes vorliegt?
Hier müsste die Anordnung eines Obergutachtens durch das Gesundheitsamt (Amtsarzt) rechtmäßig sein, was gesondert überprüft werden muss. Denn ärztlichen Attesten eines Facharztes ist zunächst komplett Glauben zu schenken, es sei denn man hat gehörige Zweifel an der Begutachtung und Herleitung. Das ist aber ein seltener Ausnahmefall, weshalb hier die Tätigkeit des Gesundheitsamtes infrage zu stellen ist.

2.
Gibt es einen Handlungsspielraum hinsichtlich des Verzichts auf den Sprachkurs B1 oder gibt es in dieser Frage eine eindeutige Gesetzeslage?
Meines Erachtens nach gibt es jedenfalls dann wenig Handlungsspielraum, wenn ärztlicherseits die Erlernung der Sprache auf Niveau Sprachkurs B1 nicht oder nicht absehbarer Zeit möglich ist.
Dann kann die Behörde nicht anders, als das so anzuerkennen und auf das erforderliche Sprachniveau zu verzichten.

3.
Hat sie ein Anrecht auf Einsicht in das Gutachten der Gesundheitsbehörde?

Ja, dem Beteiligten ist stets Akteneinsicht zu gewähren, gerade auch im Hinblick auf Gesundheitsdaten beim Gesundheitsamt und die behördliche Ausländerakte.

4.
Was würden Sie raten wie in dieser Angelegenheit weiter verfahren werden soll?

Aufgrund der Tatsache, dass sich Behörde mit dem fachärztlichen Attest zufrieden gegeben und das Gesundheitsamt eingeschaltet hatte, halte ich anwaltliche Hilfe vor Ort für fast unabdingbar, um Sache weiter zu kommen.
Das hat meine Erfahrung in der Vergangenheit deutlich gezeigt. Mitunter muss dieses sogar auf dem Klageweg leider durchgesetzt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2024 | 13:22

Vielen Dank für Ihre Antworten. Bitte beantworten Sie auch noch meine Fragen zu den Sozialleistungen ( weiter unten im Text ).

Besten Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Februar 2024 | 13:59

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie, das fehlte in der Tat noch:

1.
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung (bei selbst nutzenden Eigentümern) für Haushalte mit geringen Einkommen.
Anspruch und Höhe des Wohngeldes hängen ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld kann zusätzlich zu Arbeitslosengeld 1 beantragt werden.

2.
Der Lebensunterhalt ist auch gesichert, wenn der Ausländer Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld oder öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, die auf einer Beitragsleistung beruhen (z. B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenver-
sicherung und das Arbeitslosengeld I)
.
D. h., auch eine Erwerbsminderungsrente wäre nicht für den Aufenthaltstitel schädlich.

Hier wäre es wichtig, wenn man sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin für Sozialrecht eingehend beraten ließe.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Februar 2024 | 14:42

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