Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihren Fragen:
1.
Kann das Ausländeramt die Niederlassungserlaubnis verweigern obwohl ein ärztliches Attest eines Facharztes vorliegt?
Hier müsste die Anordnung eines Obergutachtens durch das Gesundheitsamt (Amtsarzt) rechtmäßig sein, was gesondert überprüft werden muss. Denn ärztlichen Attesten eines Facharztes ist zunächst komplett Glauben zu schenken, es sei denn man hat gehörige Zweifel an der Begutachtung und Herleitung. Das ist aber ein seltener Ausnahmefall, weshalb hier die Tätigkeit des Gesundheitsamtes infrage zu stellen ist.
2.
Gibt es einen Handlungsspielraum hinsichtlich des Verzichts auf den Sprachkurs B1 oder gibt es in dieser Frage eine eindeutige Gesetzeslage?
Meines Erachtens nach gibt es jedenfalls dann wenig Handlungsspielraum, wenn ärztlicherseits die Erlernung der Sprache auf Niveau Sprachkurs B1 nicht oder nicht absehbarer Zeit möglich ist.
Dann kann die Behörde nicht anders, als das so anzuerkennen und auf das erforderliche Sprachniveau zu verzichten.
3.
Hat sie ein Anrecht auf Einsicht in das Gutachten der Gesundheitsbehörde?
Ja, dem Beteiligten ist stets Akteneinsicht zu gewähren, gerade auch im Hinblick auf Gesundheitsdaten beim Gesundheitsamt und die behördliche Ausländerakte.
4.
Was würden Sie raten wie in dieser Angelegenheit weiter verfahren werden soll?
Aufgrund der Tatsache, dass sich Behörde mit dem fachärztlichen Attest zufrieden gegeben und das Gesundheitsamt eingeschaltet hatte, halte ich anwaltliche Hilfe vor Ort für fast unabdingbar, um Sache weiter zu kommen.
Das hat meine Erfahrung in der Vergangenheit deutlich gezeigt. Mitunter muss dieses sogar auf dem Klageweg leider durchgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antworten. Bitte beantworten Sie auch noch meine Fragen zu den Sozialleistungen ( weiter unten im Text ).
Besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie, das fehlte in der Tat noch:
1.
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder Belastung (bei selbst nutzenden Eigentümern) für Haushalte mit geringen Einkommen.
Anspruch und Höhe des Wohngeldes hängen ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld kann zusätzlich zu Arbeitslosengeld 1 beantragt werden.
2.
Der Lebensunterhalt ist auch gesichert, wenn der Ausländer Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld oder öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, die auf einer Beitragsleistung beruhen (z. B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenver-
sicherung und das Arbeitslosengeld I).
D. h., auch eine Erwerbsminderungsrente wäre nicht für den Aufenthaltstitel schädlich.
Hier wäre es wichtig, wenn man sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin für Sozialrecht eingehend beraten ließe.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt